(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a) die Vollversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 13),
c) der Präsident (§ 14),
d) der Kontrollausschuss (§ 17),
e) die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) und
f) die Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).
(2) Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.
Rückverweise
LWK-G · Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
§ 10 Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung
…Abs 4 mit beratender Stimme. (3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis…