§ 9 Organisation der Landwirtschaftskammer
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a) die Vollversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 13),
c) der Präsident (§ 14),
d) der Kontrollausschuss (§ 17),
e) die Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern (§ 18) und
f) die Obleute der Bezirksbauernkammern (§ 18).
(2) Die Vollversammlung richtet einen forstwirtschaftlichen Ausschuss (§ 15) ein. Daneben können weitere Fachausschüsse (§ 16) eingerichtet werden. Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss und den übrigen Fachausschüssen kommt eine beratende Funktion zu.
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