§ 51 Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
§ 51 Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern — LWK-G
Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer.