(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9 Abs 1) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.
(2) Der Vollversammlung gehören an:
1. 28 gewählte Mitglieder;
2. je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß Abs 4 mit beratender Stimme.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.
(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden durch die genannte Gesellschaft und der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter durch jenen Revisionsverband mit Sitz im Land Salzburg, der für die überwiegende Zahl der Genossenschaften nach § 4 Z 6 die Revision wahrnimmt, nominiert und entsendet. Der Vertreter des Genossenschaftswesens hat in seiner beratenden Funktion die Interessen und Anliegen aller Genossenschaften nach § 4 Z 6 zu vertreten.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel “Landwirtschaftskammerrat”.
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