LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000§ 23

§ 23(Un)Vereinbarkeiten

In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.

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