§ 48 Aufsicht; Außerkraftsetzung von Beschlüssen
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen.
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