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Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Bgld. LKWO
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

1. Hauptstück

Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Grundsätze

Die Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 12 Abs. 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.

§ 2

§ 2 Wahlkreise

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

§ 3

§ 3 Zahl der Mandate in den Wahlkreisen

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los, welches durch das an Jahren jüngste Mitglied der Landeswahlkommission gezogen wird.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landeswahlkommission zu ermitteln und unmittelbar nach der Wahlausschreibung an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Landesamtsblatt für das Burgenland, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer sowie im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen.

§ 4

§ 4 Wahlsprengel

(1) Die Wahlkreise können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Dabei können mehrere Gemeinden zu jeweils einem Wahlsprengel zusammengefasst werden, sofern diese zusammen mindestens 10% der Wahlberechtigten des Wahlkreises umfassen. Innerhalb eines Wahlsprengels können von der Sprengelwahlkommission zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen die Wahl durchgeführt werden.

(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist von der Landeswahlkommission vor jeder Wahl vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind in der Kundmachung der Wahl zu verlautbaren.

§ 5

§ 5 Wahlausschreibung

(1) Die Wahl ist von der Landeswahlkommission, die nach der letzten Landwirtschaftskammerwahl noch im Amt ist, in Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, von der Landesregierung durch Wahlkundmachung auszuschreiben. Diese ist an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Landesamtsblatt für das Burgenland, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer sowie im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(2) Die Wahlkundmachung über die Wahlausschreibung hat für die Wahlkreise zu enthalten:

1. den Wahlzeitraum: Dieser darf nicht kürzer als zwei aufeinanderfolgende Tage sein und darf höchstens fünf aufeinanderfolgende Tage umfassen. Der erste Wahltag des Wahlzeitraumes darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen.

2. den Stichtag: Dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

3. die Anzahl und Abgrenzung der Wahlsprengel in den Wahlkreisen.

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

§ 6

§ 6 Leitung und Durchführung der Wahl

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen und ein Wahlbüro als Hilfsorgan einzurichten. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Den Wahlkommissionen obliegen:

1. die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und

2. die Entscheidung in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und deren Beschlüsse unter Zuhilfenahme des Wahlbüros durchzuführen.

§ 7

§ 7 Mitglieder der Wahlkommissionen

(1) Die Wahlkommissionen bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter, den Beisitzerinnen und Beisitzern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die für den Fall der Verhinderung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur Vertretung berufen sind. Dabei kann jedes Ersatzmitglied jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer seiner Fraktion vertreten. Für die oder den Vorsitzenden ist für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, es sei denn, es liegt ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vor.

(3) Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen können nur wahlberechtigte Personen sein. Sie müssen als Mitglieder der Kreiswahlkommissionen in einer Gemeinde des betreffenden Wahlkreises ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 8

§ 8 Wahlbüro

(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die Einrichtung von Außenstellen ist zulässig.

(2) Die Leitung des Wahlbüros obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer.

(3) Das Wahlbüro ist mit dem erforderlichen Hilfspersonal auszustatten.

(4) Aufgaben des Wahlbüros sind insbesondere:

1. Erstellung des Wählerverzeichnisses, gegliedert nach Wahlkreisen,

2. Organisation von Wahllokalen und den dazugehörigen Hilfsmitteln,

3. Ausstellung von Briefwahlkarten,

4. Organisation, Vorbereitung und Verteilung der Stimmzettel an die Kreiswahl- und Sprengelwahlkommissionen,

5. Führung der Bürogeschäfte der Landeswahlkommission und Umsetzung der Beschlüsse der Landeswahlkommission sowie die Vorbereitung aller zur Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten, sofern dazu nicht andere Organe zuständig sind,

6. Übermittlung der Wählerlisten gegen Ersatz der Kosten an wahlwerbende Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, auf Verlangen auch auf Datenträgern,

7. Besorgung von Aufgaben, die dem Wahlbüro von der Landeswahlkommission oder den Kreiswahlkommissionen zugewiesen werden.

§ 9

§ 9 Kreiswahl- und Sprengelwahlkommission

(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke jeweils am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Kreiswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer von ihr oder ihm zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Werden mehrere Gemeinden zu Wahlsprengeln zusammengefasst, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der oder dem von der Kreiswahlkommission auf Vorschlag des Hauptausschusses bestellten Wahlsprengelleiterin oder Wahlsprengelleiter und vier Beisitzern, die im Wahlsprengel wahlberechtigt sein müssen.

(3) Die Kreiswahlkommission kann für einen Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlkommission wahrnehmen.

(4) Jedes Mitglied einer Wahlkommission darf keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.

§ 10

§ 10 Landeswahlkommission

(1) Für das Land ist am Sitz der Landwirtschaftskammer die Landeswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertretung, die oder der eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzende oder Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlkommission dürfen keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.

(3) Die Landeswahlkommission führt die Aufsicht über alle Wahlkommissionen.

§ 11

§ 11 Frist zur Bestellung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter und der Stellvertretung sowie der Sprengelwahlleiterinnen und -leiter, Angelobung sowie Wirkungskreis der Wahlleiterinnen und Wahlleiter

(1) Die gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 9 Abs. 2 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe gegenüber derjenigen oder demjenigen, die oder der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von dieser oder diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen haben die Wahlleiterinnen und Wahlleiter (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlkommissionen haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlkommissionen zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlkommissionen selbst gemäß § 6 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können von der Wahlkommission zu Amtshandlungen ermächtigt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters.

(6) Den Organen, welche ständige Vertreterinnen und Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Wahlkommissionen bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.

§ 12

§ 12 Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlkommission bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, ist das Wahlergebnis des Wahlkreises für die Bestellung maßgeblich.

(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landeswahlkommission nach Anhörung der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.

(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen. Die Vorschläge für Sprengelwahlkommissionen sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Kommt eine wahlwerbende Gruppe dem nicht nach oder nicht rechtzeitig nach, haben die in Abs. 4 genannten Stellen die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen zu berufen.

(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlkommission werden vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt, die der Kreiswahlkommission von der Landeswahlkommission, die der Sprengelwahlkommission von der Kreiswahlkommission. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 13

§ 13 Kundmachung der Zusammensetzung

(1) Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung auf der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Landesamtsblatt für das Burgenland, am Sitz der Kreiswahlkommissionen sowie in den Bezirksreferaten der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

(2) Die Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission ist von der Leiterin oder dem Leiter der Kreiswahlkommission unverzüglich nach ihrer Bildung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden des jeweiligen Wahlsprengels zu veranlassen.

§ 14

§ 14 Entsendung von Vertrauenspersonen

Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern, so ist sie, ungeachtet dessen, ob sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist oder nicht, berechtigt, in jede Wahlkommission höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommissionen einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 15 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 15

§ 15 Konstituierung der Wahlkommissionen

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlkommission ist bis zum siebten Tag vor dem ersten Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

§ 16

§ 16 Beschlussfähigkeit der Wahlkommissionen

(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

(2) Die Wahlkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der oder dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die oder den Vorsitzenden gezogen wird.

(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzerinnen und Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie oder er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen heranzuziehen.

3. Abschnitt

Wahlrecht, Wählbarkeit

§ 17

§ 17 Wahlberechtigung

(1) Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

1. alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2. alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3. alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4. alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m² oder auf den Einheitswert berechnet 1 500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

(2) Sofern bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten nicht die ausgewiesenen nach Außen zur Vertretung befugten Organe das aktive Wahlrecht ausüben sollen, haben die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Prokuristin oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen. Für Gebietskörperschaften und andere Körperschaften öffentlichen Rechts ist die oder der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechts betraute und hierüber durch schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreterin oder Vertreter wahlberechtigt .

(3) Miteigentumsgemeinschaften, sofern nicht ein Wahlrecht gemäß Abs. 1 Z 4 besteht, haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen.

§ 18

§ 18 Wählbarkeit

(1) In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

(2) Bei juristischen Personen, Miteigentumsgemeinschaften, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar sind jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer, jede Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter, jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, jede Geschäftsführerin oder jeder Geschäftsführer oder jede Prokuristin oder jeder Prokurist, sofern sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(3) Zur Ausübung des passiven Wahlrechts gemäß Abs. 2 ist von der juristischen Person eine Einverständniserklärung der Person, die dieses passive Wahlrecht in Anspruch nehmen will, der Zustimmungserklärung gemäß § 27 Abs. 4 beizulegen. Scheidet diese Person aus der juristischen Person aus, wird die Einverständniserklärung widerrufen oder verstirbt diese Person, kommt es zum Mandatsverlust. § 22 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

4. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 19

§ 19 Wählerverzeichnis

(1) Das Wahlbüro hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 17 in Wahlkreise gegliederte Wählerverzeichnisse zu erfassen.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Wahlkreisen, Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jede und jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dem sie oder er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, der nach Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises zu erfolgen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in jenes Wählerverzeichnis in jenem in Frage kommenden Wahlkreis zu erfolgen, der nach Aufforderung von der oder dem Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat die oder der Wahlberechtigte ihren oder seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist sie oder er in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche ihrer oder seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes in Frage kommenden Wahlkreises zu erfolgen, der nach Aufforderung der oder des Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ist auf deren Verlangen ein Wählerverzeichnis gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Ausdruck oder durch Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise darüber zu informieren. Anträge auf Ausfolgung des Wählerverzeichnisses sind an das Wahlbüro zu richten.

§ 20

§ 20 Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Räumen am Sitz der Landwirtschaftskammer und in den Bezirksreferaten zur öffentlichen Einsichtnahme durch acht Werktage während der Öffnungszeiten der Landwirtschaftskammer aufzulegen.

(2) Der Zeitraum der Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Wahlbüro vor Beginn der Einsichtsfrist im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und die Bestimmungen des § 21 betreffend Einsprüche zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

§ 21

§ 21 Einsprüche

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einem Wahlkreis als Wählerin oder Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieses Wahlkreises wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich und gesondert für jeden Einzelfall Einspruch erheben.

(2) Alle Einsprüche, auch mangelhafte, sind von der Landwirtschaftskammer, den Bezirksreferaten oder dem Wahlbüro entgegenzunehmen und der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Wahlbüro unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Einsprüche müssen bei den in Abs. 2 genannten Stellen vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen. Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben.

(4) Das Wahlbüro hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.

(5) Die oder der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen bei dem Wahlbüro oder der Außenstelle einbringen. Dieses oder diese hat die Einwendungen unverzüglich an die zuständige Kreiswahlkommission weiterzuleiten.

§ 22

§ 22 Entscheidung über Einsprüche

(1) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 20 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist der Einspruchswerberin oder dem Einspruchswerber sowie der oder dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen. Das Wahlbüro ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen.

§ 23

§ 23 Beschwerden

(1) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Kreiswahlkommission einzubringen.

(2) Diese hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Kreiswahlkommission hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieses hat binnen zehn Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Kreiswahlkommission, dem Wahlbüro, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommissionen sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 24

§ 24 Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat das Wahlbüro nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist ihr oder sein Name am Schluss des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie oder er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen zu übergeben.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.

(4) Das Wahlbüro hat die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag über das Wahlrecht, den Wahlort, die Wahlzeiten, die Möglichkeit der Briefwahl und die Antragstellung zur Erlangung einer Briefwahlkarte schriftlich zu verständigen. Ein Rechtsanspruch auf die Verständigung besteht nicht.

§ 25

§ 25 Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte

(1) Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Mit der Briefwahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission verbunden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte ist beim Wahlbüro schriftlich oder persönlich mündlich innerhalb des in der Wahlausschreibung festgesetzten Zeitraums geltend zu machen. Bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts sind die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigten zur Antragstellung berechtigt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

(3) Briefwahlkarten sind beim Wahlbüro von der Antragstellerin oder vom Antragsteller persönlich, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts durch die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigte, abzuholen oder den Antragstellerinnen und Antragstellern postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat als eingeschriebene Briefsendung an die Zustelladresse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer postalischen Übermittlung von Briefwahlkarten tragen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Die Briefwahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Briefwahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Auf der Briefwahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Ausdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

§ 26

§ 26 Ausstellung einer Briefwahlkarte

(1) Beim mündlichen Antrag ist die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers durch ein Dokument nachzuweisen, bei juristischen Personen zusätzlich durch einen Nachweis über die Außenvertretungsbefugnis oder eine Vollmacht gemäß § 17 Abs. 2, beim schriftlichen Antrag ist die Legitimierung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf geeignete Weise, insbesondere durch die persönliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft zu machen.

(2) Bei Stattgeben des Antrages ist vom Wahlbüro die Briefwahlkarte auszustellen und der oder dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraumes nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg mittels eingeschriebener Briefsendung zuzusenden. Neben der Briefwahlkarte in Form eines Kuverts sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 48) und ein Wahlkuvert (§ 47) auszufolgen. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Briefwahlkarte ist weiters ein Hinweis gemäß § 25 Abs. 4 beizufügen, der Folgendes enthält:

1. Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Briefwahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlkommission zu senden ist;

2. datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Briefwahlkarte bei der Kreiswahlkommission einlangen muss;

3. Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten;

4. Name und Adresse des wahlberechtigten Mitglieds;

5. Mitgliedsnummer;

6. Überkuvert für die Rücksendung samt aufgedruckter Adresse der Kreiswahlkommission, an die die Briefwahlkarte zu senden ist.

(3) Beabsichtigt das Wahlbüro dem Wahlkartenantrag nicht statt zu geben, ist der Antrag unverzüglich der Kreiswahlkommission vorzulegen und hat diese darüber innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht kein Rechtsmittel zu.

(4) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Briefwahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.

(6) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 2 vorgesehenen Frist den Kreiswahlkommissionen und der Landeswahlkommission bekannt zu geben.

5. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 27

§ 27 Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Kreiswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Diese haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Kreiswahlkommission weiterzuleiten.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, unterzeichnet sein.

(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern, wie im Wahlkreis Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlkommission hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 32 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlkommission unverzüglich zu berichten.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahingehend zu prüfen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter diese Bewerberin oder diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie oder er auf dem als ersten bei der Kreiswahlkommission eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, belassen.

§ 28

§ 28 Unterscheidende Parteibezeichnung

(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und das Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe anzubahnen. Gelingt das Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlkommission Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen.

(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin oder des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin oder des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie oder ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin oder einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren oder dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin oder kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Bezeichnung jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 29

§ 29 Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigte Vertretung

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die oder der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerberin oder Bewerber als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(2) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlkommission zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese oder dieser nicht zu oder ist sie oder er nach Ansicht der Kreiswahlkommission nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer Bewerberin oder eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, die oder der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission vertreten kann.

§ 30

§ 30 Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlkommission hat, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für die oder den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Kreiswahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 27 Abs. 2) auf, oder entspricht er nicht den in § 27 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem ersten Wahltag von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen derselben Bewerberin oder desselben Bewerbers auf, so ist diese oder dieser von der oder dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission aufzufordern, spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist sie oder er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, zu belassen.

§ 31

§ 31 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

Wenn eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, in Ermangelung der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die neue Wahlwerberin oder der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an die letzte Wahlwerberin oder den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem ersten Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.

§ 32

§ 32 Abschluss und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Am 20. Tag vor dem ersten Wahltag hat die Kreiswahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlkommission zu ziehen ist.

(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Kreiswahlkommission zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, an den Amtstafeln der Gemeinden im jeweiligen Wahlkreis sowie im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.

§ 33

§ 33 Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr verzichten und die Verzichtserklärungen bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.

§ 34

§ 34 Einbringung eines Landeswahlvorschlages

(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Landeswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Dieses hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Landeswahlkommission weiterzuleiten. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerberinnen und Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung für Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerberinnen und die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis sie oder er als Bewerberin oder Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(5) Die Landeswahlkommission hat spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, zu verlautbaren.

6. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

§ 35

§ 35 Verfügungen der Kreiswahlkommission

(1) Die Kreiswahlkommission hat für den Wahlkreis und für allfällige Sprengel spätestens am 13. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 37) und die Wahlzeit festzusetzen. Dabei können für jeden Wahlsprengel auch mehrere Wahllokale, in denen die Wahl zu unterschiedlichen Wahlzeiten stattfindet, festgelegt werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind vom Wahlbüro spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes ortsüblich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, an den Amtstafeln jener Gemeinden, die zum Wahlsprengel gehören, und jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 37 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(3) Die von der Kreiswahlkommission gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.

§ 36

§ 36 Wahllokal

(1) Für jeden Wahlkreis ist ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin oder der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

§ 37

§ 37 Verbotszone

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Kreiswahlkommission zu bestimmendem Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

§ 38

§ 38 Wahlzeitraum und Wahlzeit

(1) Die Landeswahlkommission hat in der Wahlkundmachung gemäß § 5 Abs. 2 den Wahlzeitraum festzulegen. Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählerinnen und Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist.

(2) Der Wahlzeitraum ist für alle Wahlkreise gleich festzulegen, während die Wahlzeiten in den Wahlkreisen und Wahlsprengeln gemäß § 4 Abs. 1 mit Beschluss der Kreiswahlkommissionen auch unterschiedlich festgelegt werden können. Werden in einem Wahlsprengel mehrere Wahllokale festgelegt, sind die jeweiligen Öffnungszeiten von der Kreiswahlkommission festzulegen. Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind spätestens gemeinsam mit der Kundmachung der Kreiswahlvorschläge zu verlautbaren.

§ 39

§ 39 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlkommission veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlkommissionen zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind dem Wahlbüro spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin oder jeder Wahlzeuge erhält vom Wahlbüro einen Eintrittsschein, der sie oder ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Kreiswahlkommission vorzuweisen ist.

(3) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Kreiswahlkommissionen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

§ 40

§ 40 Sicherung der Ordnung

(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahl- oder Wahlsprengelkommission, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nur Wählerinnen und Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wählerinnen und Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

§ 41

§ 41 Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Sie oder er kann Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Wahlkommission jenes Wahlkreises statt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 gebildet, findet die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission statt. Dabei kann die Stimmabgabe in jedem der kundgemachten Wahllokale während dessen Öffnungszeit erfolgen.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können ihr Wahlrecht im Postweg ausüben.

§ 42

§ 42 Beginn der Wahlhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission, bei Bestehen eines Wahlsprengels gemäß § 4 Abs. 1 die oder der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission, eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2 ), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit an den einzelnen Wahltagen innerhalb des Wahlzeitraumes muss die Wahlkommission die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so müssen die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden.

(5) Anschließend hat die Wahlkommission die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Wahlkommission hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am letzten Tag des Wahlzeitraumes sind diese Unterlagen der Wahlkommission zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung von der oder dem Vorsitzenden zu übergeben.

(6) Mit Ausnahme des letzten Tages des Wahlzeitraumes ist an jedem Tag des Wahlzeitraumes gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Sind Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, sind die gezählten, ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlschluss im jeweiligen Wahllokal samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken, zu versiegeln und auf schnellstem Weg der Kreiswahlkommission durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und ein weiteres Mitglied der Sprengelwahlkommission zu überbringen und dort bis zum letzten Tag der Wahl sicher zu verwahren.

§ 43

§ 43 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte, gebrechliche oder körperlich beeinträchtigte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich oder körperlich beeinträchtigt gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Kreiswahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 44

§ 44 Identitätsfeststellung

(1) Jede Wählerin oder jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt ihren oder seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, sofern sie oder er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist. Wahlberechtigte gemäß § 17 Abs. 2 haben zusätzlich einen Nachweis der organschaftlichen Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung vorzulegen.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) in Betracht.

(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität der Wählerin oder des Wählers, hat die Wahlkommission über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission, den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlkommission hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 45

§ 45 Stimmabgabe

(1) Ist die Wählerin oder der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat sie oder er sich entsprechend ausgewiesen und ist sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Wahlkommission ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Die Wählerin oder der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt sie oder er das Wahlkuvert an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder ein von diesem beauftragtes Mitglied der Wahlkommission, die oder der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.

(2) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(4) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die ihre oder der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.

§ 46

§ 46 Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler im Weg der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend dem § 26 Briefwahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission ausgeübt werden (Briefwahl). Die persönliche Abgabe der fertig ausgefüllten Briefwahlkarte während der Öffnungszeiten ist am Wahltag nur vor einer Wahlkommission im Wahlkreis zulässig, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin oder der Wähler eingetragen ist.

(2) Dazu hat die Wählerin oder der Wähler den von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann hat sie oder er auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Briefwahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlkommission zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte spätestens am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes, 16.00 Uhr, bei der Kreiswahlkommission einlangt. Die Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten der Wählerin oder des Wählers entsprechend Anlage 3 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Kreiswahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das mit der Briefwahlkarte ausgefolgte Überkuvert (§ 26 Abs. 2 Z 6) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts (§ 26 Abs. 2 Z 6) die Landwirtschaftskammer zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1. die Briefwahlkarte nicht spätestens am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt oder während der Öffnungszeiten des Wahllokales am Wahltag persönlich abgegeben worden ist,

2. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Briefwahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des innenliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

3. die Briefwahlkarte unverschlossen ist,

4. die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

5. die Briefwahlkarte kein Wahlkuvert enthält, oder

6. die Briefwahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält.

(4) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Briefwahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Briefwahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes vor der Wahl auch mit der Uhrzeit zu versehen und unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Briefwahlkarten ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Briefwahlkarte im Wege der Post oder durch persönliche Abgabe bei der Kreiswahlkommission eingelangt ist. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Briefwahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Kreiswahlkommission bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

7. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 47

§ 47 Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, ungummierte Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

§ 48

§ 48 Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerberinnen und Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die wahlwerbenden Gruppen und ihre Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 32 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerberinnen und Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind vom Wahlbüro den Kreiswahlkommissionen entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk, zusätzlich einer Reserve von zehn Prozent, zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 49

§ 49 Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die sie oder er wählen will.

(2) Jede Wählerin oder jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die sie oder er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann sie oder er auf dieselbe Wahlwerberin oder denselben Wahlwerber vereinen. Die Wählerin oder der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem sie oder er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerberinnen und Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber.

8. Abschnitt

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

§ 50

§ 50 Gültiger Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn die Wählerin oder der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Wählerin oder der Wähler ausschließlich entweder

1. in einem einzigen der neben den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder

2. die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise anzeichnet oder

3. die Bezeichnung der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht oder

4. die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder

5. einer Wahlwerberin oder einem Wahlwerber oder mehreren Wahlwerberinnen und Wahlwerbern einer einzigen wahlwerbenden Gruppe Vorzugsstimmen gibt oder

6. sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht.

(2) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

1. wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder

2. für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe wahlwerbende Gruppe lauten.

(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.

§ 51

§ 51 Ungültiger Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3. ausschließlich Wahlwerberinnen und Wahlwerber verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4. weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einer Wahlwerberin oder einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten Wahlwerberin oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6. aus dem von der Wählerin oder vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

9. Abschnitt

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 52

§ 52 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit am letzten Wahltag abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Kreiswahlkommission bestimmten Warteraum erschienenen Wählerinnen und Wähler gestimmt haben, erklärt die Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Kreiswahlkommission zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts mit jenen der gemäß § 42 Abs. 5 und 7 übergebenen Wahlkuverts und den Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten gemäß § 46 Abs. 4 gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,

2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,

3. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.

(4) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die von den Wählerinnen und Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4. die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Kreiswahlkommission auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jeder Wahlwerberin und jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

1. Die oder der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Die oder der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, die oder der an dritter Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält zwei Punkte weniger und so fort.

2. Für jede Vorzugsstimme erhält die Wahlwerberin oder der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.

(6) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Wählerin oder der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern der von ihr oder ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe sie oder er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

1. die Wählerin oder der Wähler den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe mehr als drei Vorzugsstimmen gibt;

2. im Falle des § 50 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerberinnen oder den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerberinnen und Wahlwerber einer anderen als der gewählten wahlwerbenden Gruppe und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für dieselbe Wahlwerberin oder denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(7) Die nach den Abs. 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 53) zu beurkunden.

§ 53

§ 53 Niederschrift über die Stimmenzählung

(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Kreiswahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Kreiswahlkommission und des Wahlortes (politischer Bezirk, Wahllokal) sowie die Wahltage,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission,

3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

4. die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen,

5. Beginn und Ende der jeweiligen Wahlhandlungen,

6. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

7. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

8. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

9. die Feststellungen der Kreiswahlkommission gemäß § 52 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,

10. außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählerinnen und Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1. das Wählerverzeichnis,

2. das Abstimmungsverzeichnis,

3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4. die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

5. die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 54

§ 54 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Kreiswahlkommission in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.

(3) Wenn mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Kreiswahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

10. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 55

§ 55 Erstes Ermittlungsverfahren - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis, Feststellung der Zahl von Briefwahlkartenwählerinnen und Briefwahlkartenwählern, Bericht an die Landeswahlkommission

(1) Die Kreiswahlkommission hat das Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln und nach Feststellung des Ergebnisses dieses unverzüglich der Landeswahlkommission bekannt zu geben. Ebenso hat sie die Gesamtzahl der Briefwahlkarten aus ihrem Bereich der Landeswahlkommission bekannt zu geben.

(2) Nach Einlangen aller gemäß Abs. 1 übermittelten Berichte hat die Landeswahlkommission die Wahlzahl zu ermitteln.

(3) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.

(4) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 3) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(5) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlkommissionen auf die schnellste Art bekanntzugeben.

§ 56

§ 56 Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen durch die Kreiswahlkommission

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlkommission auf Grund der Wahlzahl (§ 55 Abs. 2) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

§ 57

§ 57 Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerberinnen und Wahlwerber durch die Kreiswahlkommission

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 56 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlkommission die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber entfallen sind. § 52 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält die Wahlwerberin oder der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerberinnen und Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, der oder dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los, das durch das an Jahren jüngste Mitglied der Kreiswahlkommission gezogen wird. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerberinnen und Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.

§ 58

§ 58 Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

(1) Die Kreiswahlkommission hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission,

3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

4. die allfälligen Feststellungen gemäß § 55,

5. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis nach § 55 Abs. 1,

6. die Wahlzahl,

7. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate,

8. die Zahl der Restmandate,

9. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen,

10. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

11. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.

(3) Die Niederschrift der Kreiswahlkommission bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 59

§ 59 Wahlakten

Die Niederschriften gemäß § 53 und § 58 bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt.

§ 60

§ 60 Verlautbarung der gewählten Wahlwerberinnen und Wahlwerber, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlkommission hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren:

1. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

2. die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie kundgemacht wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlkommission zu übermitteln. Die Wahlakten sind von der Landeswahlkommission für 15 Jahre aufzubewahren.

§ 61

§ 61 Zweites Ermittlungsverfahren - wahlwerbende Gruppen, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2. einen Landeswahlvorschlag (§ 34) eingebracht haben.

§ 62

§ 62 Ermittlung und Zuteilung der Restmandate

(1) Die Landeswahlkommission stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen gemäß § 60 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 61 in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese wahlwerbenden Gruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los, das vom an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Landeswahlkommission gezogen wird.

§ 63

§ 63 Gewählte Wahlwerberinnen und Wahlwerber, Niederschrift, Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 61) werden den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihr oder ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlkommission hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

1. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen,

2. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate,

3. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen Restmandate gemäß § 61 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlkommission ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:

1. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlkommission,

2. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

3. die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie kundgemacht wurde.

§ 64

§ 64 Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlkommission innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 60 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlkommission nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlkommission zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission den Einspruch abzuweisen.

§ 65

§ 65 Ersatzmitglieder - Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung

(1) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).

(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlkommission auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 57, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlkommission binnen vier Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden der Landeswahlkommission auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einer oder einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Wahlwerberin oder zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihr oder ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Kundmachung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.

§ 66

§ 66 Erschöpfung der Wahlvorschläge

(1) Ist die gemäß § 57 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlkommission der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlkommission auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlkreisvorschlägen, die im Wahlkreis nicht gewählt wurden, auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

§ 67

§ 67 Wahlscheine

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 65 erfolgten Berufung von der Landeswahlkommission einen Wahlschein, der sie oder ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

§ 68

§ 68 Fristen

(1) Der Beginn und der Lauf einer im ersten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt - mit Ausnahme der abweichenden Regelungen in §§ 27 und 34 dieses Gesetzes - § 32 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 69

§ 69 Wahlkosten

Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

2. Hauptstück

Befragung der Kammermitglieder

§ 70

§ 70 Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlkommissionen gemäß § 6 Abs. 1 mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Das Wahlbüro verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Kundmachung der Landeswahlkommission ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:

1. den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,

2. die Frage, über die abzustimmen ist,

3. den Befragungszeitraum.

Der Befragungszeitraum kann mit dem Wahlzeitraum für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlkommission durch das Wahlbüro herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,

2. die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.

(7) Die gestellte(n) Frage(n) muss (müssen) mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.

(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

§ 71

§ 71 Ermittlung der Ergebnisse

(1) Die Kreiswahlkommission überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2. die Summe der ungültigen Stimmen,

3. die Summe der gültigen Stimmen,

4. die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,

5. die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.

§ 72

§ 72 Verlautbarung der Ergebnisse

(1) Die Kreiswahlkommission hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 1 anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlkommission unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

§ 73

§ 73 Anzuwendende Vorschriften

(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 64, 68 und 69 sinngemäß Anwendung.

3. Hauptstück

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 74

§ 74 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Bei Besorgung behördlicher Aufgaben ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.

§ 75

§ 75 Wahlschutz

Die nach diesem Landesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023.

§ 76

§ 76 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4