(1) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die sie oder er wählen will.
(2) Jede Wählerin oder jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die sie oder er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann sie oder er auf dieselbe Wahlwerberin oder denselben Wahlwerber vereinen. Die Wählerin oder der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem sie oder er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerberinnen und Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber.
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