Bgld. LKWO
Gliederung
1. Hauptstück Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
10. Abschnitt Ermittlungsverfahren
§ 69 § 69
Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
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