§ 37 Verbotszone
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Kreiswahlkommission zu bestimmendem Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
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