§ 33 Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr verzichten und die Verzichtserklärungen bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.
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