§ 22 Entscheidung über Einsprüche
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 20 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist der Einspruchswerberin oder dem Einspruchswerber sowie der oder dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen. Das Wahlbüro ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen.
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