§ 6 Leitung und Durchführung der Wahl
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen und ein Wahlbüro als Hilfsorgan einzurichten. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Den Wahlkommissionen obliegen:
1. die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
2. die Entscheidung in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.
(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und deren Beschlüsse unter Zuhilfenahme des Wahlbüros durchzuführen.
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