Wenn eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, in Ermangelung der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die neue Wahlwerberin oder der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an die letzte Wahlwerberin oder den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem ersten Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.
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