§ 47 Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, ungummierte Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
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