§ 14 Entsendung von Vertrauenspersonen
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern, so ist sie, ungeachtet dessen, ob sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist oder nicht, berechtigt, in jede Wahlkommission höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommissionen einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 15 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
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