LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung§ 9

§ 9Kreiswahl- und Sprengelwahlkommission

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke jeweils am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Kreiswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer von ihr oder ihm zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Werden mehrere Gemeinden zu Wahlsprengeln zusammengefasst, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der oder dem von der Kreiswahlkommission auf Vorschlag des Hauptausschusses bestellten Wahlsprengelleiterin oder Wahlsprengelleiter und vier Beisitzern, die im Wahlsprengel wahlberechtigt sein müssen.

(3) Die Kreiswahlkommission kann für einen Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlkommission wahrnehmen.

(4) Jedes Mitglied einer Wahlkommission darf keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.

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