LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung§ 11

§ 11Frist zur Bestellung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter undder Stellvertretung sowie der Sprengelwahlleiterinnen und -leiter, Angelobung sowie Wirkungskreis der Wahlleiterinnen und Wahlleiter

In Kraft seit 01. Januar 2025
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