(1) Die gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 9 Abs. 2 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe gegenüber derjenigen oder demjenigen, die oder der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von dieser oder diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen haben die Wahlleiterinnen und Wahlleiter (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlkommissionen haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlkommissionen zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlkommissionen selbst gemäß § 6 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können von der Wahlkommission zu Amtshandlungen ermächtigt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters.
(6) Den Organen, welche ständige Vertreterinnen und Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Wahlkommissionen bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.
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