§ 1 Grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 12 Abs. 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.
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