§ 72 Verlautbarung der Ergebnisse
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Kreiswahlkommission hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 1 anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlkommission unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
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