§ 4 Wahlsprengel
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Wahlkreise können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Dabei können mehrere Gemeinden zu jeweils einem Wahlsprengel zusammengefasst werden, sofern diese zusammen mindestens 10% der Wahlberechtigten des Wahlkreises umfassen. Innerhalb eines Wahlsprengels können von der Sprengelwahlkommission zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen die Wahl durchgeführt werden.
(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist von der Landeswahlkommission vor jeder Wahl vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind in der Kundmachung der Wahl zu verlautbaren.
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