(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlkommission bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, ist das Wahlergebnis des Wahlkreises für die Bestellung maßgeblich.
(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landeswahlkommission nach Anhörung der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.
(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen. Die Vorschläge für Sprengelwahlkommissionen sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Kommt eine wahlwerbende Gruppe dem nicht nach oder nicht rechtzeitig nach, haben die in Abs. 4 genannten Stellen die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen zu berufen.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlkommission werden vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt, die der Kreiswahlkommission von der Landeswahlkommission, die der Sprengelwahlkommission von der Kreiswahlkommission. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
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