(1) Die Wahl ist von der Landeswahlkommission, die nach der letzten Landwirtschaftskammerwahl noch im Amt ist, in Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, von der Landesregierung durch Wahlkundmachung auszuschreiben. Diese ist an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Landesamtsblatt für das Burgenland, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer sowie im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Die Wahlkundmachung über die Wahlausschreibung hat für die Wahlkreise zu enthalten:
1. den Wahlzeitraum: Dieser darf nicht kürzer als zwei aufeinanderfolgende Tage sein und darf höchstens fünf aufeinanderfolgende Tage umfassen. Der erste Wahltag des Wahlzeitraumes darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen.
2. den Stichtag: Dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
3. die Anzahl und Abgrenzung der Wahlsprengel in den Wahlkreisen.
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