(1) Für das Land ist am Sitz der Landwirtschaftskammer die Landeswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertretung, die oder der eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzende oder Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlkommission dürfen keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.
(3) Die Landeswahlkommission führt die Aufsicht über alle Wahlkommissionen.
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