§ 15 Konstituierung der Wahlkommissionen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Sprengelwahlkommission ist bis zum siebten Tag vor dem ersten Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
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