(1) Die Wahlkommissionen bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter, den Beisitzerinnen und Beisitzern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die für den Fall der Verhinderung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur Vertretung berufen sind. Dabei kann jedes Ersatzmitglied jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer seiner Fraktion vertreten. Für die oder den Vorsitzenden ist für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung eine Stellvertretung zu bestellen.
(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, es sei denn, es liegt ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vor.
(3) Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen können nur wahlberechtigte Personen sein. Sie müssen als Mitglieder der Kreiswahlkommissionen in einer Gemeinde des betreffenden Wahlkreises ihren Hauptwohnsitz haben.
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