§ 67 § 67
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 65 erfolgten Berufung von der Landeswahlkommission einen Wahlschein, der sie oder ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.
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