(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die Einrichtung von Außenstellen ist zulässig.
(2) Die Leitung des Wahlbüros obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer.
(3) Das Wahlbüro ist mit dem erforderlichen Hilfspersonal auszustatten.
(4) Aufgaben des Wahlbüros sind insbesondere:
1. Erstellung des Wählerverzeichnisses, gegliedert nach Wahlkreisen,
2. Organisation von Wahllokalen und den dazugehörigen Hilfsmitteln,
3. Ausstellung von Briefwahlkarten,
4. Organisation, Vorbereitung und Verteilung der Stimmzettel an die Kreiswahl- und Sprengelwahlkommissionen,
5. Führung der Bürogeschäfte der Landeswahlkommission und Umsetzung der Beschlüsse der Landeswahlkommission sowie die Vorbereitung aller zur Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten, sofern dazu nicht andere Organe zuständig sind,
6. Übermittlung der Wählerlisten gegen Ersatz der Kosten an wahlwerbende Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, auf Verlangen auch auf Datenträgern,
7. Besorgung von Aufgaben, die dem Wahlbüro von der Landeswahlkommission oder den Kreiswahlkommissionen zugewiesen werden.
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