(1) Ist die Wählerin oder der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat sie oder er sich entsprechend ausgewiesen und ist sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Wahlkommission ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Die Wählerin oder der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt sie oder er das Wahlkuvert an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder ein von diesem beauftragtes Mitglied der Wahlkommission, die oder der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.
(2) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die ihre oder der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.
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