(1) Jede Wählerin oder jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt ihren oder seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, sofern sie oder er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist. Wahlberechtigte gemäß § 17 Abs. 2 haben zusätzlich einen Nachweis der organschaftlichen Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung vorzulegen.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) in Betracht.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität der Wählerin oder des Wählers, hat die Wahlkommission über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission, den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlkommission hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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