Ra 2015/07/0040 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass nach der neuen Rechtslage (§ 13 Abs. 9 Vlbg GSLG idF Novelle LGBl. Nr. 23/2014) ein Antragsrecht eines Mitglieds einer Güterweggenossenschaft auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds aus der Güterweggenossenschaft nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus der insofern klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von Rechtsprechung VwGH B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053; B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). Das Fehlen von Rechtsprechung führt daher nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.