IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin DERCSALY, Rechtsanwalt in Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 02.09.2025, Zl. 2024-0.790.624, betreffend Feststellung zu seinem Arbeitsplatz zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt 1. bis 4. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 5. aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zur Dienstverrichtung zugewiesen, seit 2010 sei er Leitung der IT-Abteilung.
Der Beschwerdeführer habe im März 2017 erstmals einen epileptischen Anfall erlitten. Einen weiteren Anfall habe er im Juni 2021 erlitten und den letzten Anfall im Februar 2022. Der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Bewerbungen beteiligt und sei nicht zum Zuge gekommen.
Am 30.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die (weiter unten näher dargelegten) Feststellungen, zusammengefasst insofern als dass die Dienstbehörde seine subjektiven dienstlichen Rechten verletzt habe. Die Dienstbehörde habe die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen, indem sie Schritte unterlassen hätte um diesem „augenscheinlich gravierende Risiko entgegenzutreten“. Weil die Dienstbehörde ihre Fürsorgepflicht unterlassen habe, habe „der Antragsteller gravierende gesundheitliche und dienstlichen Nachteile erlitten“. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 08.09.2024 ein Ruhestandsversetzung Verfahren eingeleitet worden.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die Behörde die Anträge zurück und führte darin aus, dass der Erlassung eines begehrten Feststellungsbescheides im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen sei, nicht im öffentlichen Interesse liege und kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar kein Recht auf Versetzung habe, doch würde dies die Behörde nicht von ihren Fürsorgepflichten entbinden.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keinen weiteren epileptischen Anfall erlitten hätte, hätte wenn ihm die Behörde einen geeigneten Arbeitsplatz zugewiesen hätte. Dies verletze seine subjektiv dienstlichen Rechte verletzen. Der Beschwerdeführer sei auf seinem Arbeitsplatz „Leiter der IT-Abteilung“ im Zusammenhang mit der Krankengeschichte einem stark erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt worden. Deswegen habe er sich an verschiedenen Stellen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde beworben, jedoch seien sämtliche Bewerbungen ins Leere gelaufen. Es würde dem Stand der Medizin entsprechen, dass er – als Risikoperson für epileptische Anfälle - einem stark erhöhten Ausmaß einem Risiko ausgesetzt gewesen wäre, wodurch seine subjektiven dienstlichen Interessen verletzt worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX , dort ist er Leiter der IT-Abteilung.
2017 erlitt er den ersten epileptischen Anfall und wurde danach medizinisch behandelt. Die weiteren Anfälle folgten im Juni 2021 und im Februar 2022. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2024 an den Beschwerdeführer wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2025 zu Zl. XXXX , wurde er aufgrund der medizinischen Situation (epileptische Anfälle) gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W259 2317480-1 anhängig ist. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Verfahren (in einer Stellungnahme zu einem ihm übermittelten Gutachten) am 08.02.2024 gegenüber der Behörde vor, dass er als Leiter der IT-Abteilung aufgrund überdurchschnittlicher Bildschirmzeiten im erhöhten Ausmaß einem Risiko ausgesetzt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von zumindest 10.02.2022 bis zumindest 30.04.2025 (mit einer Unterbrechung für den Kuraufenthalt) im durchgehenden Krankenstand.
Der Beschwerdeführer hat sich seit 2017 an sechs verschiedenen anstaltsinternen Ausschreibungen beworben (TraktkommandantIn, JustizwachkommandantIn, Betriebsgruppe), kam allerdings nicht zum Zug. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 30.10.2024 begehrte er gegenüber der Behörde Folgendes:
„Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass die Dienstbehörde seine subjektiven dienstlichen Rechte dadurch verletzt hat, dass
1. die Dienstbehörde ihm von sich aus keinen seinen gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Arbeitsplatz im Zeitraum zwischen März 2017 und 16. Juni 2021 angeboten hat;
2. die Dienstbehörde im Zeitraum von März 2017 bis 16. Juni 2021 überhaupt keinerlei geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen hat, um dem erhöhten gesundheitlichen Risiko, welchem er an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt waren, entgegenzutreten,
3. die Dienstbehörde seine vier Bewerbungen im Zeitraum zwischen März 2017 und 16. Juni 2021 jeweils auf Arbeitsplätze, die seinen gesundheitlichen Anforderungen entsprochen haben, gänzlich ignorierte und fruchtlos werden ließ;
4. dass er dienstfähig wäre, wenn die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen wäre, indem sie Sie an einem anderen Arbeitsplatz, welcher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspräche, verwendet hätte;
5. dass er seine Dienstpflichten nicht verletzt hätten, wenn er ab dem 16. Juni 2021 dem Dienst auf Ihrem Arbeitsplatz Leiter der IT-Abteilung der Justizanstalt XXXX ferngeblieben wären, weil ihm die Ausübung des Dienstes am vorgenannten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war.“
Die Frage der (dauernden) Dienstfähigkeit wird in dem Ruhestandsversetzungsverfahren behandelt und ist hier nicht verfahrensgegenständlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter Punkt II.1. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einer Einsicht ins hierortig anhängige (Ruhestandsversetzungs)verfahren W259 2317480-1 (sh dazu auch OZ 3). Der Sachverhalt lässt sich gänzlich aus der Aktenlage, insbesondere dem Antrag, dem Bescheid und aus der Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber der Behörde fünf Feststellungsanträge mit dem Inhalt, dass die Behörde Fürsorgemaßnahmen unterlassen hätte.
Dass die Frage der (dauernden) Dienstfähigkeit im anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren (Zl. W259 2317480-1) behandelt wird, ergibt sich aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 BDG 1979. Ebenso ist dort die Frage der Verweisarbeitsplätze (sh dazu § 14 Abs. 2 BDG 1979 „... dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist …“) zu klären.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Zum Antragumfang:
Der Beschwerdeführer begehrt zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die Dienstbehörde hat die subjektiven dienstlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzt, weil sie Folgendes getan hat:
- Sie hat es unterlassen
o einen geeigneten Arbeitsplatz einzurichten (Antragspunkt 1) oder
o Schutzmaßnahmen zu setzen (Antragspunkt 2)
- ihn bei Bewerbungen zu berücksichtigen (Antragspunkt 3)
- Der BF wäre auf einem anderen Arbeitsplatz dienstfähig (Antragspunkt 4)
- Der BF hat seine Dienstpflichten nicht verletzt, als er ab dem 16.06.2021 nicht mehr zum Dienst kam, weil ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
Zum Entscheidungsumfang im Falle von zurückweisenden Bescheiden:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.
Judikatur zu den Feststellungsanträgen:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Ein Feststellungsinteresse fehlt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn ein solcher (Leistung- bzw. Bewilligungs)bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage in seiner Begründung schon beurteilt wurde und somit darauf beantwortet werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchgemäß entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwgH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Feststellungen auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 19.02.2020, Ra 2019/12/0069, mwN).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Insoweit somit mit gegenständlichen Anträgen die Fragen der (dauernde) Dienstfähigkeit oder die gleichwertigen (Verweis)arbeitsplätze umfasst sind (insbesondere ob der Beschwerdeführer auf einen geeigneten Arbeitsplatz hätte arbeiten können; sh beispielsweise Antragspunkt 4.), wird auf das ho anhängige Ruhestandsversetzungs(Verfahren) W259 2317480-1 verwiesen. Eine nochmalige Entscheidung in der gleichen Sache – in dem gegenständlichen Verfahren - ist somit ausgeschlossen.
Denn ob der BF dienstfähig wäre, wenn die Behörde ihm einen anderen Arbeitsplatz zugeteilt hätte (sh Antragspunkt 4.), wenn er somit über eine Restarbeitsfähigkeit (auf einen Verweisarbeitsplatz) verfügt, ist eine Feststellung, welche im ho anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren zu klären sein wird.
Insoweit der Beschwerdeführer mehrmals vorbringt, dass die Behörde die Fürsorgepflicht unterlassen hätte (zB es die Dienstbehörde unterlassen hat, vom März 2017 bis 16.6.2021 einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten [sh Antragspunkt 1.], oder hätte generell Schutzmaßnahmen unterlassen [Antragspunkt 2.]) und er deswegen in seinen subjektiven dienstlichen Interessen verletzt worden wäre, ist auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft die nach § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten von Dienstnehmern bestehende Fürsorgepflicht den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde. Die Wahrnehmung dieser Fürsorgepflicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstrechtsverhältnis ist ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sodass der Beamte, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, Amtshaftungsansprüche erheben kann. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung von Fürsorgepflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch den Dienstgeber (vgl. OGH 26.09.2018, 1 Ob 148/18y).
Konkret wäre die Frage einer allfälligen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber daher im Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz zu klären, weshalb die gegenständlich begehrte Feststellung nicht als notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Sinne der zitierten Judikatur zu beurteilen ist. Weshalb der Beschwerdeführerin ein solches Verfahren nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wurde eine Unzumutbarkeit von ihr auch nicht behauptet.
Überdies ist zu den Antragspunkten auszuführen:
Den Anträgen liegt weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zugrunde (Krizizek, Feststellungsbescheide und Vorfragen im Verwaltungsverfahren, OVwBl 1933, 8), noch liegt die Beantwortung im öffentlichen Interesse (VwSlg 17.733 A/1993). Die allein im privaten Interesse zu beantwortenden Fragen setzen eine Rechtsgefährdung oder einen drohenden Rechtsnachteil voraus. Diese Rechtsgefährdung bzw. der Rechtsnachteil darf nicht rein hypothetisch sein, sodass nicht nur über eine theoretisch abstrakte Frage entschieden wird (VfSlg 18.122/2007; 18.828/2009). Eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines vergangenen Vorgehens bzw. Vorgangs ist nur dann zulässig, wenn sie Bedeutung für die Zukunft hat und damit den drohenden Rechtsnachteil oder die Rechtsgefährdung beseitigt (siehe dazu VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196).
Da sich im vorliegenden Fall keine Klarstellung für die Zukunft erwarten lässt, waren alle Antragspunkte zurückzuweisen, zumal die Anträge auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet waren (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 96/12/0070).
Soweit der Beschwerdeführer mit Antragspunkt 3 darüber hinaus feststellen lassen möchte, dass seine subjektiven dienstlichen Interessen verletzt wurden, weil er „zwischen 2017 und dem 16.06.2021 jeweils Arbeitsplätze, die seinen gesundheitlichen Anforderungen entsprachen, gänzlich ignorieren und fruchtlos werden lassen musste“, ist darauf hinzuweisen, dass Beamte keinen Anspruch darauf haben, dass die Dienstbehörde durch Organisationsmaßnahmen taugliche Verweisungsarbeitsplätze schafft oder freimacht, die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigen (vgl. E vom 11. Dezember 2013, 2013/12/0003; E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223). Eine solche Verpflichtung ist weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus § 43a BDG 1979 abzuleiten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101), wie auch der Beschwerdeführer selbst in seinem verfahrenseinleitenden Antrag festhält.
Hinsichtlich des Antragspunktes 5., mit dem der Beschwerdeführer begehrt, die Behörde möge feststellen, dass er ab dem 16.06.2021 dem Dienst ferngeblieben sei, da ihm die Ausübung des Dienstes am vorgenannten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 12.06.2025, mit dem er seitens der Behörde in den Ruhestand versetzt wurde, mit Schriftsatz vom 03.07.2025 (per E-Mail an die Behörde gerichtet) Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber noch nicht entschieden (Verfahrenszahl W259 2317480-1). Gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 ist der Beschwerdeführer derzeit beurlaubt.
Laut dem vorliegenden Verwaltungsakt in dem Ruhestandsversetzungsverfahren trat am 16.06.2021 ein epileptischer Anfall auf. Ebenso ist aus diesem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass er seit dem 10.02.2022 sich im Krankenstand befindet.
Sein Feststellungsinteresse, dass er ab dem 16.06.2021 gerechtfertigt abwesend ist, bzw er seine Dienstpflichten nicht verletzt hat, trifft auf ein Begehren, welches sein Rechtsverhältnis zur Dienstbehörde seit diesem Datum betrifft. Dieses Feststellungsbegehren liegt alleine in seinem privaten Interesse und ist zeitlich noch nicht abgeschlossen.
Nachdem die Behörde (auch) diesen Antragspunkt zurückwies, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich darüber entscheiden. Die Behörde hätte hier allerdings inhaltlich entscheiden müssen, um das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ausreichend zu befriedigen. Aus diesem Grund wird diesbezüglich der Bescheid aufgehoben.
Die Behörde hat im Spruch den Antrag im Wortlaut angeführt und dadurch einzelne Spruchpunkte erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die Entscheidung der Behörde auf Zurückweisung der Spruchpunkt 1 bis 4 bestätigen und Spruchpunkt 5 aufheben, womit der Antrag 5 wieder unerledigt bei der belangten Behörde ressortiert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
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