Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Ing. A* B*wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 und Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. September 2025, GZ **-148.4, nach der am 18. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Ing. A* B*des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 und Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107c Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrags von EUR 330,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten Dr. C*, der gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verurteilt wurde, verurteilt. Gemäß § 33 Abs 1 MedienG wurde die Löschung jener Stellen der Webseiten D*, E* und F*, in denen Dr. C* in zahlreichen Überschriften und Texten der Tötung seiner Patientin, G* B*, aus Hass und Habgier durch eine vorsätzliche medizinische Fehlbehandlung, des Prozessbetruges und der Fälschung ihres Testaments und weiterer Urkunden im folgenden Verlassenschaftsverfahren beschuldigte und ihm überdies nationalsozialistische Verbindungen unterstellt werden, binnen 14 Tagen angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Ing. A* B*
I.) im Zeitraum zwischen 27. April 2019 und 26. April 2024 in H* unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, Dr. C* in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine strafbare Handlung gegen die Ehre des Genannten für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar, nämlich die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB dadurch begangen, dass er fortgesetzt auf den von ihm betriebenen, öffentlich zugänglichen Webseiten D*, E* und F* Dr. C* in zahlreichen Überschriften und Texten, denen er Lichtbilder des Genannten, teils mit sichtbarem amtlichem Kennzeichen von dessen PKW, anschloss, der vorsätzlichen Tötung seiner Patientin G* B* aus Hass und Habgier durch eine vorsätzliche medizinische Fehlbehandlung, des Prozessbetruges und der Fälschung ihres Testaments und weiterer Urkunden im folgenden Verlassenschaftsverfahren beschuldigte und ihm überdies nationalsozialistische Verbindungen unterstellte, wobei er innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen Dr. C* gerichtete Tathandlungen im Sinnes des § 107c Abs 1 Z 1 StGB beging und die Dauer der Wahrnehmbarkeit ein Jahr übersteigt (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2024);
II.) am 24. April 2023 in H* durch Eingabe und Veränderung von Daten echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die via Web-ERV elektronisch eingebrachte Berufung des Mag. I*, MA ohne dessen Zustimmung völlig veränderte bzw. massivste Änderungen vornahm, und unter Verwendung seines Briefpapiers neuerlich beim LG Wiener Neustadt elektronisch via Web-ERV einbrachte (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 7. November 2023).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren und den langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 148.3, 11) und rechtzeitig zu ON 154 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die Ergänzung der Nichtigkeitsberufung um neues Vorbringen im Rahmen der Äußerung des Berufungswerbers zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und durch weitere Eingaben ist im Hinblick auf die in § 467 Abs 1 StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung unbeachtlich (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 467 Rz 1; RIS-Justiz RS0100152, RS0097061, RS0115116, RS0100152).
Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Z 4) ist, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Berufungswerbers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist (RIS-JustizRS0099250, RS0099112). Soweit der Angeklagte die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Onkologie kritisiert, übersieht er dabei, dass er in der Hauptverhandlung am 22. September 2025 auf dessen Einholung verzichtet hat (ON 145.18, 68).
Außerdem rügt er die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 22. September 2025 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme der Ärzte des KH J* und Beischaffung des histologischen Befundes 1988, auf Einholung einer forensisch-technischen Untersuchung der Schreibmaschine und auf Einvernahme der Zeugin K* (ON 145.18, 66 ff).
Ein erheblicher Beweisantrag muss die Beweismittel, das Beweisthema sowie die (nicht offenkundigen) Gründe anführen, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld-und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist; nachgetragene Ergänzungen des Antragsvorbringens in der Berufungsausführung sind unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099618 und RS0099117). Auch muss der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987). Anders ausgedrückt muss „bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein“ (RIS-Justiz RS0107445; Ratz, aaO § 281 Rz 341). Die Begründung eines Beweisantrages muss zudem umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Anträge, die auf bloße Erkundungsbeweisführung abzielen und nicht erkennen lassen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444; RS0099189; Ratz , aaO § 281 Rz 330), sind unbeachtlich.
Die abgewiesenen Beweisanträge betreffen keine erhebliche Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0118319). Bei den beantragten Zeugen handelt es sich jeweils nicht um Tatzeugen, die entscheidungsrelevante Angaben zur Tat machen können, und andererseits können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545).
Der Antrag auf Einholung einer forensisch-technischen Untersuchung der Schreibmaschine enthält – so schon zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft – keine Ausführungen dazu, inwieweit das genannte Beweismittel für die Lösung der Schuld-oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444).
Die Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist daher zu verwerfen.
Soweit der Angeklagte seine Berufung zu Spruchpunkt I./ und Spruchpunkt II./ auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO stützt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Nichtigkeitsgrund mangels Verweises in § 489 Abs 1 erster Satz StPO nur im kollegialgerichtlichen Verfahren und nicht in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0132515). Auf sein diesbezügliches Vorbringen ist daher im Rahmen der Schuldberufung näher einzugehen.
Auch die zu Spruchpunkt I./ erhobene Schuldberufung (ON 154.2, 14 ff) versagt. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Sst 39/41; Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es der Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, die nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer ausführlichen, zahlreiche Seiten umfassenden Begründung (US 20 ff) nachvollziehbar dargelegt hat, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte.
Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Angaben des Zeugen Dr. C*, wobei auch geringfügige Abweichungen in Nebenaspekten der Glaubwürdigkeit des Zeugen insbesondere aufgrund seines Gesundheitszustands (vgl US 32) keinen Abbruch taten, sowie die im Urteil jeweils angeführten Beilagen, insbesondere auf die aus bereits geführten Gerichts-und Ermittlungsverfahren stammende und mit den gegenständlichen Vorwürfen im Zusammenhang stehende Urteile, Urkunden und sonstige Dokumente, während sie die Verantwortung der Angeklagten verwarf (US 20 ff). Die subjektive Tatseite leitete die Erstrichterin mängelfrei aus der objektiven Vorgehensweise ab.
Dieser aktenkonformen und lebensnahen Beweiswürdigung kann sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen und hegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Die vorgebrachten Argumente des Angeklagten, der jeweils einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Gesamtheit der Beweisergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, vermögen die nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
Das Erstgericht ist nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelungen ist, nämlich der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung der Mutter des Angeklagten G* B* durch Dr. C* aus Hass und Habgier durch eine medizinische Fehlbehandlung, der Vorwurf des Prozessbetrugs sowie der Fälschung ihres Testaments und weiterer Urkunden im folgenden Verlassenschaftsverfahren bzw der Vorwurf, er pflege nationalsozialistische Verbindungen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht Feststellungen über den Krankheitsverlauf der G* B* samt durchgeführten Behandlungen (US 13 bis 15) getroffen und dazu beweiswürdigend erwogen hat (US 21 ff), dass Dr. C* G* B* als Allgemeinmediziner behandelt habe und kein onkologischer, internistischer bzw. chirurgischer Facharzt gewesen sei, weshalb die vom Angeklagten gezogenen Schlüsse, Dr. C* habe G* B* durch die unterlassene Veranlassung onkologischer Therapien vorsätzlich getötet, nicht nachvollziehbar seien und daraus keinesfalls auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt des Dr. C* zum Nachteil von G* B* geschlossen werden könne (US 22). Die Feststellungen über den Krankheitsverlauf und die Behandlung der G* B* blieben - mit Ausnahme der Feststellung betreffend die Belassung der Lymphknoten (ON 154.2, 17) - unbekämpft. Wenn der Angeklagte nun eine Fehlbehandlung aus dem Umstand ableiten will, dass Dr. C* als Allgemeinmediziner neben den zahlreichen sonstigen angeführten Spezialisten tätig war, scheitert seine Berufung schon aus diesem Grund.
Dazu bekämpft der Angeklagte die (Negativ-)Feststellung auf US 15 „Nicht festgestellt werden kann, dass Dr. C* G* B* durch eine vorsätzliche medizinische Fehlbehandlung bzw. eine vorsätzliche Unterlassung einer medizinisch erforderlichen Behandlung tötete“. Er bringt dazu vor, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Dr. C* als „glaubwürdig“ erachtet habe, wonach der die Patientinlege artis“ behandelt habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Zeuge Dr. C* als Hausarzt G* B* nicht in onkologischer Hinsicht betreute. Somit ist ihm auch die behauptete Fehlbehandlung in diesem Fachbereich, etwa die monierte fehlende Verordnung der Chemotherapie (ON 154.2, 16), schon deshalb nicht zuordenbar. Der Zeuge hat in seiner Einvernahme auch nicht behauptet, die Krebserkrankung der G* B* „lege artis“ behandelt zu haben, sondern schilderte insbesondere, in welchen Krankenhäusern und von welchen Ärzten - seiner Erinnerung nach - G* B* behandelt wurde (ON 145.18, 5 ff).
Das Begehren, das Erstgericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass Dr. C* G* B* durch eine vorsätzliche medizinische Fehlbehandlung bzw. eine vorsätzliche Unterlassung einer medizinisch erforderlichen Behandlung getötet hat, ist somit durch kein Beweismittel belegt.
Auf das umfangreiche Vorbringen zur behaupteten Fehlbehandlung und die „medizinische Leitlinie und Kausalität“ (ON 154.2, 8 und 15 ff) ist daher nicht näher einzugehen, weil diese lediglich eigene, die Gesamtheit der Beweisergebnisse übergehende Schlussfolgerungen des Angeklagten enthält, ohne Beweiswürdigungamängel aufzuzeigen.
Inwiefern der histologische Befund vom 28. Jänner 1988 über zwei entnommene Lymphknoten (ON 154.12) im Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen stehen soll (ON 154.2, 17), lässt die Berufung offen, befindet sich in diesem Bereich doch notorischerweise eine Vielzahl an Lymphknoten.
Auch die vom Angeklagten mehrfach herangezogene „Beweiskette“ wurde nachvollziehbar vom Erstgericht gewürdigt und als konstruiert verworfen (US 25).
Der Angeklagte stellt mit seiner Behauptung, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, weil er nicht in Belästigungs-, sondern Aufklärungsabsicht gehandelt habe und weil das Erstgericht seine Feststellungen auf die seiner Meinung nach unglaubwürdigen Angaben des Zeugen Dr. C* gestützt hat (ON 154.2, 14), lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern (vgl US 34 f).
Der Umstand, dass sich der Zeuge Dr. C* an Einzelheiten nicht erinnern konnte, ist nicht geeignet, ihm jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen (vgl US 23). Der Angeklagte führt in seiner weitwendigen Berufung zahlreiche Punkte an, aus welchen er falsche Aussagen des Zeugen Dr. C* ableitet, verkennt dabei aber, dass das Erstgericht dessen Aussage als glaubwürdig erachtet hat und es gelingt ihm damit nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, die alle Beweisergebnisse inklusive der Abweichungen des Zeugen Dr. C* vollständig erörtert und die Feststellungen in unbedenklicher Weise auf dessen Angaben sowie die zahlreichen Urkunden gestützt hat (US 21 ff).
Zu den Themen „Testamentsfälschung“ und „Prozessbetrug“ (ON 154.2, 18), „Vollmacht L*“ (ON 154.2, 18 ff) und „Vollmacht-Safe-Widerspruch“ und „Safe-Lüge“ (ON 154.2, 20) bekämpft der Angeklagte wiederum die umfangreiche Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 23 ff) durch eigene Spekulationen und Schlussfolgerungen sowie indem er wiederum die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. C* in Frage stellt. Damit gelingt es ihm nicht, Beweiswürdigungsmängel des Erstgerichts aufzuzeigen, weil er lediglich einzelne Aspekte unter Außerachtlassung der Gesamtheit der Beweise kritisiert. Insbesondere ignoriert er die Ergebnisse der bereits abgeschlossenen Verfahren (vgl US 27 ff). Er legt nicht dar, weshalb das Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg im gegenständlichen Strafverfahren nicht hätte erörtern und verwerten dürfen, eine zivilrechtliche Bindung lediglich zwischen den Parteien vermag daran nichts zu ändern. Außerdem ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass das im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zu ** (später M*) eingeholte Gutachten des Schriftsachverständigen N* zu dem Ergebnis gelangte, das Testament vom 21. Mai 1991 sei von G* B* eigenhändig verfasst worden (US 16). Ein anhängiges Wiederaufnahmeverfahren vermag Fehler an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen, nachdem bereits zwei Wiederaufnahmsklagen erfolglos blieben (US 16). Das Erstgericht berücksichtigte in seinen Erwägungen, dass im Laufe der Jahre sowohl in diversen Gerichtsverfahren, als auch durch Privataufträge mehrere Sachverständigengutachten zur Frage der Echtheit des Testaments von G* B* vom 21. Mai 1991 eingeholt wurden, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Zum Teil lagen die Gutachten, welche eine Echtheit des Testaments verneinten, bereits zum Urteilszeitpunkt am 6. Jänner 2009 im Verfahren M* des Landesgerichtes Salzburg vor. Jedoch auch danach eingeholte Gutachten führten nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens (US 16, US 28).
Auch die Behauptung des Angeklagten, der Angeklagte habe die Vollmacht für O* gefälscht, erschöpft sich in reinen Spekulationen (US 24 f). Insbesondere hat die Erstrichterin dazu in nicht zu beanstandender Weise erwogen, dass – auch wenn die vorgelegte Vollmacht für O* möglicherweise nicht von L* unterzeichnet worden sei - der vom Angeklagten gezogene Schluss, die Vollmacht sei von Dr. C* gefälscht worden, nicht nachvollziehbar ist, zumal Dr. C* weder Begünstigter dieser Urkunde ist, noch diese im Verlassenschaftsverfahren vorlegte oder sonst in irgendeinem Bezug zu dieser Urkunde steht (US 24).
Insgesamt hat der Angeklagte in seiner Berufungsausführung bloß seine Verantwortung wie in erster Instanz aufrecht erhalten und nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die ausführliche und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Selbst wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zulässt, ist das Gericht keineswegs gehalten, sich die für die Angeklagte günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, dass sich der Erstrichter mit plausibler Begründung für eine für die Angeklagte ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer , aaO E 45, 65).
Das Berufungsgericht hegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren und gründlichen Eindruck sämtlicher in das Tatgeschehen involvierter Personen machte, nach einem umfangreichen Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Verfahrensergebnisse mit logisch nachvollziehbarer Begründung dargetan hat, warum es davon ausging, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen haben. Indem der Angeklagte den in den Urteilsannahmen hinreichend begründeten und lebensnahen Schlussfolgerungen des Erstgerichts bloß abstrakt mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen entgegenhält, die er im Wesentlichen lediglich auf seine Verantwortung und seine Schlussfolgerungen unter Ausblendung der übrigen Beweisergebnisse stützt, zeigt er keine im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifenden Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf. Das Erstgericht legte hingegen einleuchtend dar, aus welchen Erwägungen es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern den Depositionen des Zeugen Dr. C* und dem Inhalt der vorliegenden Urkunden sowie den Ergebnissen der bisher geführten Verfahren folgte. Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen.
Zu den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen:
Zu den vom Angeklagten im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen auf „Einholung eines onkologischen Sachverständigengutachtens“, „Einholung eines Forensischen Maschinen-Schriftgutachtens (Typeface-Analyse)“ sowie „Einholung eines Forensischen Maschinen-Schriftgutachtens zur Quittung“ ist festzuhalten, dass diesen Anträgen jeweils nicht zu entnehmen ist, inwiefern das Ergebnis geeignet sein sollte, die Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987, RS0098429 [T6]). Ebenso verhält es sich mit den beantragten Einvernahmen der O* und P*. Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft – wie hier – auf einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0118123).
Die übrigen Beweisanträge entsprechen nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag iSd § 55 StPO:
Zu Spruchpunkt II./
Gegen die vom Erstgericht festgestellten schulderheblichen Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (US 35).
Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. So hat es alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Beweisergebnisse, wie auch dessen leugnende Verantwortung, einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen und mit schlüssiger Begründung – der sich das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt – dargelegt, wie es zu den entscheidenden Feststellungen gelangte. Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, daran Bedenken auszulösen, indem er zusammengefasst – unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und Außerachtlassung der gesamten erstrichterlichen Beweiswürdigung – darauf verweist, dass er darauf hingewiesen habe, dass bereits zuvor eine nicht freigegebene falsche Version eingebracht worden sein könnte, weil er in seiner Eingabe lediglich darauf hingewiesen hat, dass „wegen eines überraschenden, technischen Kommunikationsproblems“ mit seinem Anwalt es möglich und zu befürchten sei, dass die Kanzlei bereits vorab eine falsche überholte Version eingebracht habe.
Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung die ausgewogene und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erweist sich als nicht berechtigt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Nichtigkeitsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (vgl RIS-Justiz RS0099810[T15]).
Zu Spruchpunkt I./:
Beim Vergehen der fortdauernden Belästigung im Wege der Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c StGB handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Zur Erfüllung des Tatbestandes kommt es - ebenso wie bei § 107a StGB - nicht darauf an, dass das konkrete Opfer tatsächlich nachweislich in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wurde, sondern allein darauf, ob die konkret angelastete Tathandlung eine solche Eignung aufweist. Da das Vorliegen dieser Eignung eine Rechtsfrage ist (vgl RIS-Justiz RS0132824), bedarf es keiner Konstatierungen zu tatsächlichen Beeinträchtigungen des Opfers.
Für die Beurteilung dieser Eignung gilt - wie auch bei der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB und bei der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB - ein gemischter (objektiv-subjektiver) Maßstab: Es kommt darauf an, ob das Verhalten so unerträglich ist, dass bei einer ex-ante-Betrachtung auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles, auf Grund derartiger Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hätte. Die Reaktion des Opfers ist allenfalls ein Indiz für die geforderte Eignung, aber nicht entscheidend ( Schwaighofer,WK² StGB § 107a Rz 11 ff; 107c Rz 18).
Das Erstgericht hat die Rechtsfrage der Eignung der konkreten Tathandlungen – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – richtig gelöst, weil typischerweise eine Person, welche über einen längeren Zeitraum von vielen Jahren durch Veröffentlichungen auf allgemein zugänglichen Websites insbesondere dem unwahren Vorwurf der vorsätzlichen Tötung einer Person aus Hass und Habgier ausgesetzt ist, erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt wird.
Das Vorbringen des Angeklagten, das Gericht habe die „Möglichkeit der Abhilfe durch das Opfer“ ignoriert und Dr. C* habe viele Jahre auf die Vorwürfe nicht reagiert (ON 154.2, 10 f), vermag am vorliegenden Tatbestand nichts zu ändern.
Soweit sich der Angeklagte auf Art 10 EMRK beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keine falschen Tatsachenaussagen schützt, wenn sie die Ehre eines Menschen verletzen, weshalb die vom Angeklagten getätigten ehrverletzende Behauptungen, die ausschließlich in von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten Vorwürfen bestehen, jedenfalls strafbar bleiben (vgl dazu Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 Präambel RZ 40 ff).
Zu Spruchpunkt II./
Dem Erfordernis einer prozessordnungsgemäßen Darstellung wird die Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht gerecht, indem sie die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 3 bis 19) übergeht und davon abweichende Feststellungen fordert, wonach ein absolut untauglicher Versuch vorliege und kein Täuschungsvorsatz gegeben sei (ON 154.2, 13 f).
Zum Einwand der Verkennung des § 29 MedienG (ON 154.2, 11):
Der wegen Übler Nachrede belangte Medieninhaber hat den Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt gemäß § 29 Abs 1 MedienG erbracht, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat (1.), er die gebotene journalistische Sorgfalt aufgewendet hat (2.) und für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (3.). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 29 Rz 11).
Die Rechtsprechung unterzieht sämtliche Kriterien einer rigiden und kritischen Prüfung und legt die Bestimmungen in dem für die Medien engen und strengen Sinn aus, was im Hinblick auf den Schaden, den eine falsche Berichterstattung für den einzelnen anrichten kann und unter Berücksichtigung der immensen Macht der Medien im Zusammenhang mit der Meinungsbildung in der Bevölkerung und der daraus resultierenden Gefahr einer Fehlinformation zutreffend ist ( Heindl, aaO Rz 12a).
Ein elementares Erfordernis für die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ist die Einholung einer Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Person. Diese kann nur in ganz speziell gelagerten Ausnahmefällen unterbleiben, nämlich bei Vorliegen echter amtlicher Urkunden und amtlichen Presseaussendungen oder bei einer mit diesen Quellen vergleichbaren besonders verlässlichen Informationsquelle ( Rami,WK² MedienG § 29 Rz 9/5; Heindl , aaO Rz 18).
Die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen für die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist dabei nur notwendige Bedingung, nicht aber unbedingt eine hinreichende (vgl Rami, aaO Rz 9), was bedeutet, dass umso sorgfältiger recherchiert werden muss, wenn - wie vorliegend - der Vorwurf mit Blick auf die Behauptung der vorsätzlichen Tötung schwer wiegt, die Publizitätswirkung einer solchen nicht belegten Behauptung durchaus groß ist und keine Dringlichkeit der Berichterstattung im Hinblick auf den Tod der G* B* im Jahr 1993 besteht. Der Angeklagte hat nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt, dem Zeugen Dr. C* als Mindestanforderung zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt eine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung seiner Mitteilungen eingeräumt zu haben.
Das Erstgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass es sich um einen jahrzehntelangen, überwiegend familieninternen Konflikt handelt (US 39). Weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 29 MedienG bestehen soll (ON 154.2, 11), lässt der Berufungswerber völlig offen. Aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Verfahren gab es auch keinerlei Anhaltspunkte für den Angeklagten für das Vorliegen hinreichender Gründe, die Behauptung für wahr zu halten.
Die Nichtigkeitsberufung verschlägt daher.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt ebenfalls erfolglos.
Die im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten allgemeinen Strafzumessungserwägungen sind dahingehend zu ergänzen, dass im Hinblick darauf, dass die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Jänner 2023, rechtskräftig seit 27. September 2023, AZ **, verhängte Geldstrafe erst am 27. April 2025 zur Einzahlung gebracht wurde, die Tatbegehung während offenen Strafvollzugs aggraviert (vgl OGH 14 Os 110/20p).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe überzeugend zur Darstellung zu bringen.
Mag auch die Aufklärung des Todes seiner Mutter die Tatbegehung begünstigt haben, ist darin kein achtenswerter Beweggrund im Sinn des § 34 Abs 1 Z 3 StGB, der voraussetzt, dass dieser auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegt, zu erblicken. Nicht nur, dass der Angeklagte unter völliger Ausblendung der Ergebnisse der bisher abgeführten Verfahren und ohne auch nur ansatzweise Erbringung des Wahrheitsbeweises massive Vorwürfe gegen den Zeugen Dr. C* erhob, veröffentlichte er diese auch über einen mehrjährigen Zeitraum zwischen 27. April 2019 und 26. April 2024 auf den von ihm betriebenen, öffentlich zugänglichen Webseiten D*, E* und F* (US 1 f).
Das behauptete Handeln aus einer „dranghaften Lage“ wiederum begründet per se keine als mildernd zu wertende drückende Notlage iS des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, weil diese allein wirtschaftlich zu definieren ist ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 24), nur bei einem – hier weder festgestellten noch aus den Akten ableitbaren – bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt vorliegt (RIS-Justiz RS0091171) und nicht im Ansatz erkennbar ist, weshalb die Tathandlungen eine wirtschaftliche Notlage lindern sollen.
Mit der psychischen Belastung um den Tod seiner Mutter spricht der Angeklagte auch keine einem Schuldausschließungs-oder Rechtfertigungsgrund nahe kommende Umstände des § 34 Abs 1 Z 11 StGB an ( Riffel, aaO § 34 Rz 25 f).
Inwiefern der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB erfüllt sein soll, lässt der Berufungswerber offen (ON 154.2, 28).
Dass er die Taten lediglich aus Unbesonnenheit begangen hat und daher der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB vorliegt, bleibt eine Behauptung ohne Sachverhaltsbezug. "Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Die Verunglimpfung des Zeugen Dr. C* durch wiederholte langjährige Veröffentlichung unwahrer Tatsachen führt deutlich die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen durch den Angeklagten vor Augen.
Der angeführte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB setzt einen ordentlichen Lebenswandel voraus, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Ein geringer Handlungsunwert kann – dem Berufungsvorbringen zuwider (ON 154.2, 28) – in dem Umstand der Verwendung der eigenen E-Mail-Adresse nicht erkannt werden. Der Milderungsgrund der „Schadensgutmachung“ des § 34 Abs 1 Z 14 StGB ist ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 13; Riffel , aaO § 32 Rz 40), sodass er hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen kann.
Inwiefern bei den Tathandlungen eine „prozessuale Notwehr“ im Sinne einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs 1 Z 8 StGB vorgelegen haben soll (vgl dazu Riffel , aaO § 34 Rz 20), vermag der Angeklagte nicht darzulegen (ON 154.2, 29).
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe keineswegs beträchtlich überwiegen, sondern gar kein Milderungsgrund vorliegt, liegen auch die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers (ON 154.2, 27) nicht vor.
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungsgründen, denen mildernd kein Umstand gegenübersteht, sind bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) die vom Erstgericht verhängte Sanktion im Ausmaß von nicht einmal der Hälfte des Strafmaßes jedenfalls dem Schuld-und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und einer Reduktion nicht zugänglich.
Angesichts spezialpräventiver Überlegungen sind die Voraussetzungen für die begehrte Verhängung einer Geld-strafe nicht gegeben, weil eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die (neuerliche) Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen würde.
Auch der vom Angeklagten nicht bekämpfte Einziehungsausspruch nach § 33 Abs 1 MedienG ist nicht zu beanstanden, weshalb auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen wird (US 44).
Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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