Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 und Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Wien am 18. Juni 2026 im Verfahren zu AZ 18 Bs 13/26g, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen .
Begründung:
Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 364 StPO – mangels gesetzlicher Zulassung – nicht bei einer Versäumung der Teilnahme an einer Berufungsverhandlung in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0101246 [T1]; Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 10; Weißin Schmölzer/Mühlbacher, StPO² 364 Rz 5), ist der Antrag des Ing. A* vom 22. Juni 2026 (ON 23, ON 24) zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (RIS-Justiz RS0124618).
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