Das Vorbringen in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof zufolge des auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur Umstände berücksichtigen darf, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorgelegen sind.
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