RS0116987 – OGH Rechtssatz
Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341).