Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB über die Berufung des Angeklagten B*gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2026, GZ **-47.4, wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Verteidigers Mag. Strauss durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ Der Beschwerde wird teilweise Folgegegeben und der angefochtene Beschluss in Bezug auf den Widerruf der dem B* mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. April 2023, AZ C*, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2025, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten aufgehoben und gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der genannten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene B* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hierfür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die B* mit den Urteilen des Landesgerichts Korneuburg vom 18. April 2023, AZ C*, des Bezirksgerichts Mödling vom 16. Dezember 2024, AZ E*, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2025, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen, jedoch gemäß § 53 Abs (1 und) 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der B* zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025 zu AZ F* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 4. Februar 2026 in ** und anderen Orten Österreichs zur strafbaren Handlung der A*, die anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch den Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, indem sie die Waren in einer Tasche verbarg und ohne Bezahlung aus dem Geschäftslokal verbrachte, und zwar
1./ in zumindest fünf Angriffen Verfügungsberechtigten in nicht mehr festzustellender G*-Filialen Lebensmittel und Alkoholika im Gesamtwert von zumindest 1.122,98 Euro;
2./ Verfügungsberechtigten der G*-Filiale H* Lebensmittel und Alkoholika im Gesamtwert von 314,07 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil sie von einer Mitarbeiterin beobachtet und in weiterer Folge angehalten werden konnte,
einen sonstigen Beitrag geleistet, indem er als Chauffeur und Aufpasser fungierte, wobei „sie“ den Diebstahl insbesondere auch in Zusammenschau mit den Urteilen des Bezirksgerichts Mistelbach zu AZ I* vom 4. September 2025 und des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ F* vom 9. Oktober 2025 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) begingen.
Den Schuldspruch gründete die Erstrichterin auf der im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen stehenden geständigen Verantwortung der beiden Angeklagten und leitete die subjektive Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ab. Die Gewerbsmäßigkeit schloss sie aus der Anzahl der Angriffe innerhalb kürzester Zeit sowie dem Zugeständnis der Angeklagten, „damit ihren Lebensunterhalt (Miete, Lebensmittel) zu bestreiten, welche jedenfalls EUR 400,-- monatlich übersteige“ (US 5).
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin „die einschlägige Vorstrafe“, die Begehung während vier offener Probezeiten und offenem Strafantritt sowie den raschen Rückfall erschwerend, mildernd demgegenüber die geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Diebesguts. Nachdem B* während offener Probezeiten und völlig unbeeindruckt von den gegen ihn geführten Strafverfahren und dem bevorstehenden Strafantritt bereits kurz nach einer weiteren Verurteilung neuerlich straffällig geworden sei, erachtete es das Erstgericht zusätzlich zur verhängten Sanktion für notwendig, die B* zu AZ C* des Landesgerichts Korneuburg, zu AZ E* des Bezirksgerichts Mödling und zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen und die Probezeit der ihm zuletzt zu AZ F* des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre zu verlängern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 48) und sodann fristgerecht zur Darstellung gebrachte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des B* sowie die explizit gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten gerichtete Beschwerde (ON 58.2).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der demnach zuerst zu behandelnden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also – so weit hier von Interesse – über schuld-und subsumtionsrelevante Umstände (vgl RIS-Justiz RS0106268). Neben dem Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit nach Z 5 nach sich ziehen, wobei in Bezug auf alle Fehlerquellen die Mängelrüge nur dann prozessordnungskonform ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099025).
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert der Berufungswerber die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur Gewerbsmäßigkeit mit dem Argument, dass sich diese im Wesentlichen in der Formulierung erschöpfe, dass die diesbezüglichen Konstatierungen aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten seien. Dabei habe es das Erstgericht unterlassen, „in der gesetzlich geforderten Weise“ seine Feststellung zur gewerblichen Absicht des Berufungswerbers zu begründen.
Eine Begründung erweist sich dann als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, sohin „geradezu lebensfremd“ erscheint oder nur Scheingründe beinhaltet (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317 [insb T7], RS0108609 und RS0099413). Hingegen reicht es nicht aus, dass die Begründung den Rechtsmittelwerber bloß nicht überzeugt (RIS-Justiz RS0118317 [T9]), sodass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse, sofern sie logisch und damit vertretbar sind, einer Anfechtung aus der Z 5 entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
Mit der dargestellten Kritik gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine konkrete nichtigkeitsbegründende Unzulänglichkeit der erstgerichtlichen Begründung im Sinne der Z 5 vierter Fall zur Darstellung zu bringen. Vielmehr bekämpft er mit seinem Vorbringen die freie Beweiswürdigung der Erstrichterin (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Schuldberufung und übergeht die – wenngleich sehr knappe, jedoch dem Gebot zur gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragende – Würdigung der Angaben des Berufungswerbers sowie seiner Mittäterin zur geplanten weiteren Verwendung des Diebesguts sowie der Anzahl der Angriffe innerhalb kurzer Zeit und (wohl gemeint:) des Werts der und der Art der gestohlenen Waren im Zusammenhalt mit den – im Übrigen demselben modus operandi folgenden – einschlägigen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Mistelbach vom 4. September 2025, AZ I* (ON 7 des Bs-Akts), und durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025, AZ ** (ON 28). Dabei ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die aus der Verantwortung der Angeklagten und diesen objektiven Tatumständen abgeleitete subjektive Tatseite auch im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehungsabsicht des Berufungswerbers nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671; explizit zur Gewerbsmäßigkeit vgl RIS-Justiz RS0114744).
Der Berufung wegen Nichtigkeit war sohin ein Erfolg zu versagen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; KirchbacheraaO § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Berufungswerber günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist somit als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich ein Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer aaO E 45).
Angesichts dieser Prämissen geht auch die bloß zur angenommenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausgeführte Schuldberufung ins Leere, vermag diese keine erheblichen Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Die Erstrichterin begründete, wie bereits dargelegt, die Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB lebensnah unter Hinweis auf das objektive Tatgeschehen und die Verantwortung der Angeklagten zum Hintergrund der Diebstähle und zur geplanten Verwendung des Diebsguts (US 5). Im Zusammenhalt mit dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Berufungswerbers, insbesondere der zu AZ I* des Bezirksgerichts Mistelbach und zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt erst im September bzw Oktober 2025 ergangenen Verurteilungen, denen ein vergleichbares Vorgehen zugrunde lag, der Höhe an finanziellen Verbindlichkeiten von immerhin insgesamt 674.000 Euro und den Unterhaltspflichten für drei Kinder (US 3) bestehen trotz des mutmaßlichen Einkommens des Berufungswerbers von 1.680 Euro netto pro Monat (und der angeblich von seiner Mittäterin bezogenen monatlichen Unterstützungsleistung von 500 Euro; vgl US 3) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit keine Bedenken. Dabei ist es auch irrelevant, ob das unredlich zu verschaffende Einkommen eine Haupt-oder Nebenerwerbsquelle des Täters sein soll, sodass auch das Anstreben eines Zuschusses zu einem sonst redlich erworbenen Einkommen gewerbsmäßig erfolgen kann, soweit das angestrebte kriminelle Nebeneinkommen, wie hier, die Bagatellgrenze übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0092610 und RS0086912; Jerabek/Ropperin WK2 StGB § 70 Rz 10 mwN).
Ebensowenig vermag die unbelegte Behauptung des Berufungswerbers, er habe angesichts des bevorstehenden Haftantritts vermehrt Kokain konsumiert und daher „einmalig“ zur Bestreitung der Miete die ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen gesetzt, die insgesamt schlüssige Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erschüttern. Wenngleich das Erstgericht diese in Richtung eines betragsmäßig begrenzten Deliktserfolgs abzielende und damit die Annahme eines gewerbsmäßigen Vorgehens ausschließende Verantwortung des Berufungswerbers und seiner Mittäterin nicht gesondert würdigte, so verwarf es diese zumindest implizit als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Dabei fiel – abgesehen von der starken Indizwirkung der bereits wiederholt erwähnten, dem gleichen modus operandi folgenden Vorstrafe – besonders ins Gewicht, dass die beiden Angeklagten erstmals im Hauptverfahren den Kokainkonsum des Berufungswerbers und die damit verbundenen erhöhten Ausgaben „in diesem Monat“ als Motiv der Tathandlungen ins Treffen führten (vgl zu den Angaben von A* und vom Berufungswerber noch im Ermittlungsverfahren ON 2.2., ON 13.1, ON 15 und ON 16).
Auch der bevorstehende Strafantritt zwecks Vollzugs der mit den Urteilen des Bezirksgerichts Mistelbach vom 4. September 2025, AZ I*, und der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025, AZ F*, verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt gerade einmal sieben Monaten, wobei der Angeklagte im Übrigen damit rechnete, diese in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vollziehen zu dürfen (ON 47.3, 10), vermag die Annahme, er habe – ebenso wie seine Mittäterin – in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung jedenfalls monatlich 400 Euro überstiegen hätte, nicht auszuschließen. Im Übrigen kann Gewerbsmäßigkeit auch vorliegen, wenn zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen größere zeitliche Abstände liegen, solange nur, wovon auszugehen ist, das vom Täter zumindest über einige Wochen angestrebte Einkommen nicht geringfügig ist (OGH 12 Os 23/15x; RIS-Justiz RS0092060; Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 70 Rz 2).
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, die, gestützt auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungswerbers und seiner Mittäterin zur Überzeugung gelangte, dass der Berufungswerber die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tathandlung objektiv und subjektiv verwirklicht hat.
Da auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Nicht im Recht ist schließlich auch die auf Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe abzielende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, gelingt es dieser doch nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Wenn der Berufungswerber den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB für sich reklamiert, übersieht er, dass als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd ist, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (OLG Graz 10 Bs 350/25h; zur keinesfalls zwangsläufig mildernden Wirkung einer Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB vgl auch RIS-Justiz RS0090704; zur keinesfalls untergeordneten Beteiligung durch Leisten von Aufpasserdiensten am Tatort siehe RIS-Justiz RS0090974). Davon ist im Hinblick auf den vom Erstgericht angenommenen gemeinsam beschlossenen und in Folge arbeitsteilig ausgeführten Tatplan (US 4 f) und den konkret vom Berufungswerber erbrachten Aufpasser-und Chauffeurdiensten nicht auszugehen.
Vielmehr sind die vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass tatsächlich zwei einschlägige Vorstrafen aggravierend zu berücksichtigen sind, richten sich doch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB (Verurteilung 02 laut ON 5 des Bs-Akts) und der nunmehr abgeurteilte gewerbsmäßige Diebstahl gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens und beruhen somit auf der gleichen schädlichen Neigung (RIS-Justiz RS0125363).
Zu dem vom Erstgericht mildernd gewerteten Umstand der Sicherstellung des Diebsguts ist anzumerken, dass diese, sofern sie – wie im vorliegenden Fall (siehe ON 6, 4) – ohne jegliches Zutun des Angeklagten erfolgte, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt und nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu dessen Vorteil zu berücksichtigen ist (OGH 11 Os 34/25x; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33; für die Annahme eines Milderungsgrundes iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB, wenn mehrere gestohlene Gegenstände wieder an den ursprünglichen Gewahrsamsträger ausgefolgt werden konnten, hingegen OGH 15 Os 35/24x).
Die Begehung der Tat während offener Probezeit stellt keinen eigenen besonderen Strafzumessungsgrund dar, sondern erhöht den Schuldgehalt (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T5]). Dies trifft ebenso auf die Tatbegehung trotz bevorstehenden Strafantritts zu.
Weiters hat der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu entfallen. Dieser beinhaltet zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände, und zwar 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (RIS-Justiz RS0091465). Ein Geständnis im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB liegt demnach nur dann vor, wenn es sich auf Umstände bezieht, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erleichtert wird, sowie wenn daraus Schuldeinsicht erkennbar ist (RIS-Justiz RS0091488). Ein Tatsachengeständnis reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0091585). Dieses kann nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) von Bedeutung sein, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091585 [T14] und RS0091460 [T2, T4, T5, T6]).
In casu bekannte sich der Berufungswerber in der Hauptverhandlung zwar „schuldig“ (ON 47.3, 3), jedoch war zu diesem Zeitpunkt die Beweislage bereits derart erdrückend, dass ein weiteres Leugnen des objektiven Geschehensablaufs nicht aussichtsreich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0091512 [T1]). Da der Berufungswerber zudem seine gewerbsmäßige Absicht in Abrede stellt (siehe bereits „Gegenäußerung zur Anklageschrift“ ON 45.2, 2), umfasst sein „Geständnis“ nicht die vollständige subjektive Tatseite und konnte somit aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd wirken (RIS-Justiz RS0091585 [T2, T7, T8, T10, T12] und RS0091565). Mangels maßgeblichen Einflusses der Aussage des Berufungswerbers auf die Beweiswürdigung lag darin auch kein wesentlicher und damit bei der Strafzumessung zu beachtender Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Angesichts der somit überwiegend zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten besonderen Strafzumessungslage erweist sich unter Berücksichtigung allgemeiner, im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellender Erwägungen sowie des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe stets in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben muss (RIS-Justiz RS0090854), bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die die Hälfte der Höchststrafe ausschöpfende Sanktion gerade noch als tat-und schuldangemessen und damit jedenfalls keiner Reduktion zugänglich.
Dabei erwog das Erstgericht zutreffend, dass im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeiten und trotz des unmittelbar bevorstehenden Strafantritts eine (teil)bedingte Strafnachsicht aus individuell-probibitiven Erwägungen nicht in Betracht kommt.
Zur Beschwerde:
Angesichts der offenkundigen Unbelehrbarkeit des Berufungswerbers bedarf es, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 16. Dezember 2024 wegen § 198 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe.
Demgegenüber konnte im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber – unter Berücksichtigung des seit 9. Februar 2026 laufenden Strafvollzugs zu den Urteilen des Bezirksgerichts Mistelbach vom 4. September 2025, AZ I* (drei Monate), und des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025, AZ F* (vier Monate), – nunmehr erstmals über einen längeren Zeitraum das Haftübel verspüren wird und der zumindest angelaufenen Bewährungshilfe (ON 41.1) vom Widerruf der mit den im Spruch genannten, nicht spezifisch einschlägigen Urteilen gewährten bedingten Strafnachsichten, deren Probezeiten bereits auf fünf Jahre verlängert wurden, abgesehen werden.
Ebenso erweist sich, vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft, die Verlängerung der Probezeit zu der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025 zu AZ F* gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre als zweckmäßig, um einen möglichst langen Beobachtungszeitraum und damit eine entsprechende verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise