Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 14. Jänner 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M. sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Huna über die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ **-210, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für die Berufung von Bedeutung - der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 5. Februar 2025, 19:10 Uhr, bis zum 4. September 2025, 18:55 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet. Nunmehr erfolgte ein vorläufiger Strafantritt (ON 222).
Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das im Eigentum des Angeklagten stehende Smartphone der Marke ** laut Position 3 des Standblattes Nr. ** (ON 106.5) konfisziert.
Dem mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge haben – soweit relevant – die im Urteil genannten Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter, teils als Beitragstäter anderen überlassen, indem […]
II.2. B* C* […]
c) am 5. Februar 2025 1.001,5 Gramm Kokain (825,08 Gramm Cocain-Base, das sind 55 Grenzmengen) von A* D* in ** übernahm und an seinen Bruder E* C* für die geplante Übergabe an den verdeckten Ermittler übergab; […]
II.3. E* C* am 5. Februar 2025 1.001,5 Gramm Kokain (825,08 Gramm Cocain- Base, das sind 55 Grenzmengen) in ** an den verdeckten Ermittler übergab;
II.4. A* am 5. Februar 2025 zum Suchtgifthandel des B* und E* C* (Punkte II) 2. c) und II) 3.) dadurch beitrug, dass er die beiden von Slowenien nach ** chauffierte, dort den Übergabeort auskundschaftete und bei der Übergabe als Aufpasser fungierte;
In Ansehung der Konstatierungen des Erstgerichtes zu den entscheidenden Tatsachen und jener Gründe, derentwegen es diese als erwiesen angenommen hat, samt der rechtlichen Beurteilung wird auf die Seiten 6 bis 26 des angefochtenen Urteils verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Die Berufung (ON 198, 213) richtet sich gegen den Ausspruch über die Strafe sowie in Ansehung des Mobiltelefons auch gegen das Konfiskationserkenntnis.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 die Ansicht, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Aufgrund der gemäß § 295 Abs 1 StPO angeordneten Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ist die über den Angeklagten zu verhängende Sanktion innerhalb des von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG auszumessen.
Bereits das Erstgericht führte zutreffend aus (US 22), dass durch die Größe der Suchtgiftmenge die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) um mehr als das Doppelte (insgesamt 55 Grenzmengen) überschritten wurde, was somit im Rahmen der Schuld aggravierend zu werten ist (RIS-Justiz RS0088028, RS0131986; OLG Graz, 10 Bs 341/24h u.a.). Die Tatbegehung in Gesellschaft war ebenfalls aggravierend zu berücksichtigen, weil die Beteiligung mehrerer Täter eine erhöhte Gefährlichkeit der Taten indiziert (RIS-Justiz RS0090930). Ein Handeln aus Gewinnstreben lag beim Berufungswerber nicht vor.
Der bisherige ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [siehe auch die ON 186.3]) war ebenso wie die Sicherstellung des Suchtgifts (ON 8.2) als mildernd heranzuziehen (RIS-Justiz RS0088797). An sich richtig ist, dass der angesprochene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB zwar primär auf Beitragshandlungen nach § 12 dritter Fall StGB (wie vom Erstgericht gewertet) zugeschnitten ist, seine Anwendung hängt aber grundsätzlich nicht von der Täterschaftsform ab (RIS-Justiz RS0124194 und RS0090856; Mayerhofer, StGB 6 , E 24a zu § 34; Riffel, WK 2 § 34 Rz 16; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 58). Der Angeklagte übersieht, dass - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd wirkt, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (OLG Graz, 10 Bs 127/16a). Solcherart ist etwa weder die Beteiligung als Beitragstäter (RIS-Justiz RS0090704 insb [T2]; 14 Os 10/06m; Mayerhofer, StGB 6, E 24c zu § 34) oder als Anstifter (RIS-Justiz RS0090979) und nicht einmal das Leisten von Aufpasserdiensten (RIS-Justiz RS0090974; Mayerhofer, StGB 6 , E 25 zu § 34) für sich allein strafmildernd. Angesichts des Zusammentreffens von Chauffeurdiensten (dazu OLG Graz, 9 Bs 165/21i) und dem Leisten von Aufpasserdiensten (siehe US 10) kann von einer untergeordneten Rolle des Berufungswerbers keine Rede sein, sodass dieser Milderungsgrund zu entfallen hat. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Einmaligkeit und die Spontanität der Tatausführung stellen keinen eigenen Milderungsgrund dar, sondern finden im Rahmen der Beurteilung des Handlungsunwerts ihre Berücksichtigung (OLG Graz, 10 Bs 94/19b).Das (sinngemäße) Berufungsvorbringen, wonach der Angeklagte nur verzögert vor der Kriminalpolizei geflüchtet und ihm daher die Dimension des Suchtgifthandels nicht bewusst gewesen sei (ON 213,2), orientiert sich nicht am Schuldspruch und den entsprechenden Feststellungen (US 13), wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch das Chauffieren des Zweit- und Drittangeklagten von Slowenien nach **, das Auskundschaften des Übergabeorts und das Leisten von Aufpasserdiensten im Rahmen des Verkaufs von 1.001,5 Gramm Kokain (825,08 Gramm Cocain-Base, das sind 55 Grenzmengen) durch den Zweit- und Drittangeklagten zum Suchtgifthandel in Form der Einfuhr und des Überlassens beitrug. Sohin werden die Argumente nicht auf Basis der den Schuldspruch tragenden Fakten entwickelt, sodass diese ins Leere laufen (RIS-Justiz RS0135485).
Bei der Strafbemessung sind innerhalb der schuldadäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9f, Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 32 Rz 7, RIS-Justiz RS0090600). Im Hinblick auf die konstant hohe Suchtgiftkriminalität muss bei Suchtgifthandel gerade den (wie hier) in diesem Deliktsbereich international und arbeitsteilig agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen aus verwerflichen Beweggründen (Gewinnsucht) in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass Angeklagte mit einer fühlbaren Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden kann (OLG Graz, 10 Bs 91/25w, 10 Bs 206/17w; OLG Wien, 18 Bs 305/24w; siehe auch RIS-Justiz: RS0087849).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten dargelegten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgewiesene Sanktion etwas überhöht, sodass insbesondere auf Grund der einmaligen Tatbegehung und der bisherigen Unbescholtenheit die schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verhängen war.
Eine bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB, eine Strafenkombination im Sinne des § 43a Abs 2 StGB oder die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB ist aus den genannten generalpräventiven Gründen kontraindiziert, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe auf Grund des Umstands, dass der bislang unbescholtene Angeklagte sich bereitwillig zu einer der Schwerstkriminalität zuzuordnenden Tat entschloss, auch spezialpräventiv geboten ist.
Die „Beschwerde“ des Verurteilten, die sich gegen die Konfiskation des Mobiltelefons richtet, stellt in der Sache eine Berufung dar und ist als solche zu behandeln (OLG Graz, 9 Bs 4/25v). Nach § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände – und nicht wie die Berufung vermeint Daten („Chatprotokolle“) – zu konfiszieren, die (soweit hier relevant) der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat und die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im (Allein-)Eigentum des Täters stehen ( Fuchs/Tipold in WK 2StGB § 19a Rz 28). Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist von der Konfiskation abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter betreffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Basierend auf den erstgerichtlichen Feststellungen (US 13f) sind alle in § 19a StGB normierten Voraussetzungen erfüllt, verwendete doch der Angeklagte das sichergestellte, zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon zur Koordination der Einfuhr und des Überlassens der 1.001,5 Gramm Kokain. Die Konfiskation dieses Mobiltelefons steht mit Blick auf dessen Beitrag für die Tatbegehung auch weder zur Bedeutung (iSd Unrechtsgehalts; 15 Os 187/15m) der Tat noch zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, hat der Angeklagte doch damit zur Koordinierung der Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge beigetragen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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