RS0090854 – OGH Rechtssatz
Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.