JudikaturOGH

11Os34/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 48 Hv 95/24v 143.5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, des Angeklagten * H* sowie dessen Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. Horak, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Strafausspruch des * H* (einschließlich der Vorhaftanrechnung betreffend diesen Angeklagten) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* H* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die von H* vom 31. Mai 2024, 11:25 Uhr, bis zum 15. November 2024, 16:16 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten * H* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von B e deutung – * H* des Verbrechensdes schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom heutigen Tag zur GZ 11 Os 34/25x-16 zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch des * H*.

[4] Der Sache nach zutreffendzeigt sie auf, dass beim Angeklagten * H* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 29) – die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind :

[5] Denn nach den Urteilsfeststellungen (US 11 f) setzte der genannte Angeklagte im Rahmen von vier von ihm als unmittelbarem Täter begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich beim Aufbrechen von Opferstöcken in Kirchen sowie beim Aufbrechen von Fenstern und (Eingangs- oder Zwischen-)Türen, jeweils erhebliche Körperkraft ein. Solcherart wird deutlich , dass die Tatbegehung im konkreten Einzelfall auf Gewalttätigkeit und damit auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhte, der sich auch in den denbeiden Vorstrafen dieses Angeklagten zu Grunde liegenden „Körperverletzungen mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung“ (US 8) manifestiert hatte. Der Beurteilung des Erstgerichts (US 29) zuwider beruhten die betreffenden Taten damit im Sinn des § 39 Abs 1 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RIS-Justiz RS0092020 [T16] und RS0091417 [insbesondere T3]).

[6] Da der Angeklagte somitschon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und er diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat, wobei seit der Verbüßung bis zur jeweils folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 39 Abs 2 StGB; siehe US 8), liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.

[7]Dieser Rechtsfehler führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 StPO). In diesem Umfang war daher gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen.

Zur Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten * H*:

[8] Dabeiwertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und den raschen Rückfall (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11 sowie RISJustiz RS0091041 und RS0108868 [T2]) als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

[9]Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) wirkte die mehrfache Qualifikation des Diebstahls aggravierend (RISJustiz RS0100027 [T3]), während die teilweise Sicherstellung des Diebsguts zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen war ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33).

[10]Davon ausgehend (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen.

[11]Die Anrechnung der Vorhaftzeit beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.

[12] Mit ihrer allein gegen den Strafausspruch des * H* gerichteten Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[13]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.