Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ B*-71.1 (Punkt 11./), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 9. März 2026, GZ B*-47.4, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Mai 2026, AZ 22 Bs 72/26p (ON 69.1), wurde der am ** geborene A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei unter einem, soweit von Relevanz, gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Genannten mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 16. Dezember 2024 zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (acht Wochen Freiheitsstrafe) und gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die von diesem erlittene Vorhaft vom 4. Februar 2026, 20.45 Uhr, bis 9. Februar 2026, 8.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurden (ON 47.4, 2 f).
Im Rahmen der Endverfügung vom 26. Mai 2026 fasste das Erstgericht gemäß § 400 Abs 1 StPO iVm § 38 Abs 1 Z 1 StGB den Beschluss auf Anrechnung der vom Verurteilten „nach Fällung des Urteils in 1. Instanz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in U-Haft zugebrachten Zeit“ vom 9. Mai 2026, 8.00 Uhr, bis 19. Mai 2026, 12.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe (ON 71.1, 2, Punkt 11./).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 74.2), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
Gemäß § 400 Abs 1 StPO ist auch die Anrechnung der zwischen Fällung des Urteils erster Instanz und dessen Rechtskraft erlittenen Haft („Zwischenhaft“) durch § 38 StGB geregelt.
Wie aus dem Strafvollzugsbericht vom 8. Mai 2026 (ON 66.1; siehe auch ON 23) erhellt, befand sich der Verurteilte zwischen 9. Februar 2026, 8.00 Uhr, und 9. Mai 2026, 8.00 Uhr, aufgrund des Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 9. September 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in Strafhaft. Laut Strafantrittsberichten vom 10. Februar 2026 (ON 22) bzw vom 29. Mai 2026 (ON 72.2, 2) schloss sich unmittelbar daran der Vollzug des unbedingten Teils der zu AZ C* des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 9. Oktober 2025, rechtskräftig seit 14. Oktober 2025, verhängten Freiheitsstrafe an, wobei das errechnete Strafende auf den 9. September 2026, 8.00 Uhr, fällt.
Da somit die vom Verurteilten vom 9. Mai 2026, 8.00 Uhr, bis zum 19. Mai 2026, 12.00 Uhr, zugebrachte Haftzeit entgegen § 38 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 400 Abs 1 StPO vom Erstgericht angerechnet wurde, wiewohl sich der Genannte in dieser Zeit gar nicht in Untersuchungshaft zu gegenständlichem Verfahren, sondern in Strafhaft zu AZ C* des Landesgerichts Wr. Neustadt befunden hat, war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben.
Das Erstgericht wird für die entsprechende Berichtigung der Strafvollzugsanordnung (siehe Endverfügung ON 71.1, Punkt 8./) Sorge zu tragen haben ( Drexler/Weger,StVG5 § 3 Rz 10).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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