JudikaturOGH

11Os34/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
03. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 48 Hv 95/24v 143.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von B e deutung – * B* des Verbrechensdes schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Hiefür wurde erunter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* gegen den ihn betreffenden Strafausspruch.

[4]Die allein gegen die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie beschränkt sich auf die bloße Rechtsbehauptung des Fehlens der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen, ohne sich an den Urteilsannahmen zu den in Ungarn erfolgten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen (Einbruchs-)Diebstählen und der Verbüßung der jeweils verhängten Freiheitsstrafen (US 7; zu ausländischen Verurteilungen in diesem Zusammenhang siehe Flora in WK 2StGB § 39 Rz 12)zu orientieren (RIS-Justiz RS0099810).

[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6]Die Entscheidung über die Berufung des Genannten kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[7]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

[8] Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschafthinsichtlich eines Mitangeklagten entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO).