JudikaturOGH

RS0091565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 1986

Nur das rückhaltslose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat kann den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses herstellen, nicht hingegen ein bloß abgeschwächtes Schuldbekenntnis.

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