Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO dar, weil der Gesetzgeber einen solchen im Entwurf zum Strafgesetzbuch (RV 1971) noch vorgesehenen Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat.
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