B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 101 Anspruch auf Versehrtenrente
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt.
§ 101 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 101 Anspruch auf Versehrtenrente
…§ 101. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
…gewähren: 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 96, 97 und 99 ); b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 99a bis 99c ) c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § 100 ); d…
§ 35 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten ( §§ 101 bis 106 und 108 ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 112 bis 116 ) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das…
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