(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(2) Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 104 Zusatzrente für Schwerversehrte
…1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, 2. bei einer um zumindest 70% verminderten…
§ 94 Neufeststellung der Renten
…wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3). (2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt worden, so…
§ 95 Abfinden von Renten
…1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des…