JudikaturOLG Wien

15R173/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
01. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Vertragsaufhebung und (zuletzt) EUR 56.838,06 s.A. über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 56.339,99) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 498,07) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12.7.2024, **-41, in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die mit der Berufung der klagenden Partei vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.300,05 (darin EUR 550,01 USt) bestimmten (saldierten) Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, einer mC*-Vertragswerkstätte, mit Kaufvertrag vom 21.7.2022 einen gebrauchten PKW C* ** mit Erstzulassung vom 29.8.2019 und einer Laufleistung von 48.728 km um EUR 57.000. Davon wurde dem Kläger der Wert eines eingetauschtes Fahrzeugs von EUR 39.000 angerechnet. Die Übergabe erfolgte am 9.8.2022.

Der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin.

Der Kläger begehrte aufgrund von Mängeln die Aufhebung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs und Zahlung von zuletzt EUR 56.838,06 s.A.; in eventu forderte er die Zahlung von EUR 24.608,06 s.A. als Ersatz für „fruchtlos beauftragte Zusatzleistungen“, nämlich EUR 4.500 für Sommerreifen und EUR 1.608,06 an Werkstattleistungen, EUR 3.500 für die Verbesserung verbleibender Mängel und EUR 15.000 als Abgeltung für einen Minderwert bei einem Weiterverkauf.

In der Klage vom 10.8.2023 führte der Kläger ein immer wieder auftretendes Ruckeln des Motors, einen Mangel am Motor/Getriebe (Verteilergetriebe) sowie einen Mangel an der Lenksäule an.

In der Tagsatzung vom 28.9.2023 (ON 8.2 S. 13) brachte der Kläger als weitere Mängel vor, dass die Hardyscheibe rissig sei. Die automatische Lenksäulenhöhenverstellung setze immer wieder aus. Die Annahme von Telefonanrufen scheitere, obwohl der richtige Knopf auf „Telefonat annehmen“ gedrückt werde. Das Schiebedach funktioniere nicht einwandfrei und lasse sich immer wieder nicht schließen. Die individuelle Programmierung des Bordcomputers werde immer wieder von diesem „vergessen“, sodass sich andere Werte als die zuvor einprogrammierten am Display zeigten. Die verbaute Standheizung lasse sich nicht, wie vorgesehen, über eine App fernsteuern.

Eine weitere Ergänzung erfolgte im Schriftsatz vom 5.4.2024 (ON 28) dahin, dass bei der Tür ein Knarrgeräusch zu hören sei. Die Bedieneinheit Drehschalter sei fehlerhaft. Trotz Kalibrierung des Lenkrades gebe es ein nach wie vor hörbares Geräusch. Die Problematik bei bluetooth sei nach wie vor aufrecht.

Das Hauptbegehren stützte der Kläger auf Garantie, Gewährleistung, Irrtum, Schadenersatz (Verletzung vorvertraglicher Pflichten) und Verkürzung über die Hälfte, das Eventualbegehren auf den „Titel des Schadenersatzes und der Vertragsverletzung, Garantie, Gewährleistung sowie hilfsweise Preisminderung“ (Klage ON 1 sowie Tagsatzung vom 16.5.2024, ON 33.2. S. 3 und 12).

Der Kläger habe ein äußerst hochpreisiges Fahrzeug gekauft und dürfe darauf vertrauen und auch voraussetzen, dass ein Premium-Standard vorliege und daher eine absolute Mängelfreiheit gegeben sei.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen zum Haupt- und zum Eventualbegehren und beantragte Klagsabweisung. Die vom Kläger behaupteten Mängel seien trotz mehrfacher Überprüfungen und Probefahrten nicht feststellbar gewesen. Bei Übergabe des Fahrzeuges seien auch keine Mängel im Fahrzeug gespeichert gewesen. Die Gewährleistung sei im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt worden. Nicht innerhalb der Klagsfrist geltend gemachte Mängel seien unbeachtlich. Der Sachverständige habe alle fristgerecht vorgebrachten Mängel beurteilt. Die Punkte Knarren bei der Tür, Bedieneinheit Drehschalter, Befestigung beim Schiebedach sowie Verschleißteil Hardyscheibe stellten keine (wesentlichen) Mängel dar, sondern seien durch laufende Wartung zu beheben, die auch bei höherpreisigen Autos vorzunehmen sei. Zwischen Übergabe des Fahrzeugs und gerichtlicher Befundaufnahme sei der Kläger selbst schon 25.000 km gefahren.

Frustrierte Aufwendungen, wie mit dem Eventualbegehren verlangt, könnten überdies nur bei einer Wandlung samt Rückabwicklung vorliegen. Die übrigen Positionen seien unberechtigt und überhöht.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren ab (Spruchpunkt 1.) und gab dem Eventualbegehren im Umfang von EUR 498,07 statt (Spruchpunkt 2.). Weiters wies es auch das Eventualmehrbegehren ab (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz (Spruchpunkt 4.).

Dazu traf es auf den Seiten 2 und 4 bis 7 der Urteilsausfertigung die eingangs dieser Entscheidung und nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, wobei die von den Parteien bekämpften Feststellungen durch Fettdruck markiert sind:

Der Kaufvertrag lautet auszugsweise:

„Der Verkäufer leistet dem Käufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ff ABGB) Gewähr dafür, dass das Fahrzeug mängelfrei übergeben wird und die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt

☒ 1 Jahr

2 Jahre ☐ (Zutreffendes bitte ankreuzen.)

und beginnt mit dem Tage der Übergabe bzw. Übernahme des Fahrzeuges an bzw. durch den Käufer.“

Die Auswahlmöglichkeit „1 Jahr“ wurde handschriftlich angekreuzt (Beilage ./8, Seite 2).

Zum Zustand des Fahrzeugs wurde im Kaufvertrag vereinbart wie folgt:

„Mechanischer Zustand: Geringe Verschleißerscheinungen. Kein Reparaturbedarf. Kleinere Einstellarbeiten oder Inspektionen erforderlich.

Karosserie: Kleine Beulen oder Kratzer. Geringe Steinschläge.

Lack: Originallack oder gute Neulackierung. Kleine Kratzer oder Mattstellen im Decklack. Vereinzelte Steinschlagschäden ausgebessert.

Innenraum/Sonstiges: Reifenabnutzung bis 60%. Original-Dimension. Original Schließsystem und Betriebsanleitung vorhanden. Geringe Abnützungsspuren.

Elektrische/elektronische Ausrüstung: Akkumulator für den Antrieb innerhalb der Garantiezeit und Komfortelektronik funktionstüchtig.

Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand uneingeschränkt betriebs- und zulassungsfähig.“

Die Beklagte gab zudem eine Garantieerklärung gegenüber dem Kläger ab, bestehend für eine Laufzeit von 12 Moanten ab dem Tag der Auslieferung. Diese deckt während dieser Laufzeit die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Bauteile des Fahrzeugs ab. Ausgenommen davon sind ua:

„Karosserie: Stoßdämpfer (ausgenommen Bruch und/oder Totalausfall der Stoßdämpfer); Ausrichtung, Korrektur und Einstellarbeiten von Karosserieteilen, wie z. B. Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Kofferraumdeckel und Stoßstangen; Lackschäden und Rost an der Karosserie, Wasserlecks bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie, wie z. B. undichte Tür-, Schiebedach- und Fensterdichtungen oder Cabrio- und Faltverdecke. [...]

Gummiteile: z. B. Gummidichtungen an Türen, Kofferraum und Dach; Achslager/-aufhängung, Achs- und Lenkungsmanschetten, Gummihalterungen/-buchsen, Motorlager (Ausnahme Hydrolager), Stabilisatorlager, Querlenkerlager.“

Vor der Übergabe führte die Beklagte am 2.8.2022 einen Auslieferungsservice mit einem Check des Gebrauchtfahrzeugs durch, der auch eine Begutachtung nach § 57a KFG beinhaltete.

Der Kläger ließ am 26.8.2022 diverse Arbeiten in der Werkstätte der Beklagten durchführen und zahlte dafür EUR 1.608,06.

Ein zeitweiliges Rucken in einem Drehzahlbereich zwischen 1.000 und 2.000 min -1 ist nicht erkennbar. [KL a]

Ein Fehler am Motor bzw Getriebe liegt nicht vor. [KL b]

Der Kläger veränderte die Originalsoftware des Fahrzeugs mittel einer „Bimmer-Code“-App. Die vorgenommenen Codierungen wurden jedoch wieder rückgängig gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit die Veränderung der Software mittels „Bimmer-Code“-App einen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs hatte. [KL c]

Die Hardy-Scheibe weist Risse im Gummigewebe auf, die innerhalb eines Jahres nach der Übergabe aufgetreten sind. Ob die Risse bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 9.8.2022 vorlagen kann nicht festgestellt werden. [BK F1]

Die bei einem Tausch der Hardy-Scheibe anfallenden Reparaturkosten belaufen sich auf EUR 498,07 brutto.

Die automatische Lenksäulenverstellung setzt bei der Inbetriebnahme bzw beim Abstellen des Fahrzeugs nicht aus. [KL d]

Mobiltelefonanrufe können angenommen und getätigt werden. [KL e]

Die Funktion des Schiebedachs ist nicht eingeschränkt. [KL f]

Allerdings ist das an der linken Seite des Schiebedachs befindliche Windfangnetz ausgehängt, wobei dieses im Rahmen einer Wartung durch Nachziehen einer Schraube wieder befestigt werden kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Windfangnetz bereits bei der Übergabe lose war.

Der Bordcomputer zeigt die entsprechend der vom Kläger vorgenommenen Programmierung ausgewählten Werte an. [KL g]

Rechtlich erachtete das Erstgericht die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr als zwischen den Parteien wirksam vereinbart; die Auswahl „1 Jahr“ sei im Kaufvertrag handschriftlich angekreuzt worden. Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung verjährten drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 28 Abs 1 VGG). Die in der Klage vom 10.8.2023 und auch noch in der Tagsatzung vom 28.9.2023 beanstandeten Mängel seien somit noch rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist vorgebracht worden, die weiteren später vorgebrachten Mängel seien verfristet.

Die Risse in der Hardy-Scheibe seien als Mangel iSd § 4 iVm § 6 Abs 1 Z 5 VGG zu qualifizieren, weil Qualität, Funktionalität und Sicherheit jedenfalls nicht in dem Ausmaß gewährleistet seien, wie dies bei derartigen Gebrauchtfahrzeugen üblich sei und das der Verbraucher erwarten könne. Ein Abweichen von den objektiv erforderlichen Eigenschaften der Hardy-Scheibe sei bei Vertragsabschluss nicht eigens vereinbart worden. Zum mechanischen Zustand habe die Beklagte angegeben, dass kein Reparaturbedarf bestehe. Auf etwaige alters- oder gebrauchsuntypische Mängel habe sie gerade nicht aufmerksam gemacht. Aufgrund der festgestellten Risse sei die Hardy-Scheibe allerdings reparaturbedürftig und entspreche damit nicht dem im Vertrag angegebenen Zustand.

Anders sei dies beim losen Windfangnetz, weil dazu im Kaufvertrag unter „Zustand des Fahrzeugs“ angemerkt worden sei, dass kleinere Einstellarbeiten oder Inspektionen erforderlich sein könnten.

Weitere Mängel lägen nicht vor.

Die Funktionsfähigkeit der Hardy-Scheibe und des Windfangnetzes seien nicht vom Wortlaut der Garantie umfasst.

Der Mangel an der Hardy-Scheibe sei innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeuges hervorgekommen. Da die Beklagte den Beweis, dass es sich hierbei um ein Verschleißteil handle, das aufgrund der offenbaren Abnützung mangelhaft geworden sei, nicht erbracht habe, profitiere der Kläger von der Vermutung des § 11 VGG.

Nach Kalkulation des Sachverständigen lägen die Kosten für eine fachgerechte Reparatur der Hardy-Scheibe bei EUR 498,07 brutto.

Eine Rückabwicklung des Vertrags aus dem Titel der Gewährleistung sei damit nicht gerechtfertigt.

Auch die Berufung auf einen Irrtum führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Da nicht habe festgestellt werden können, ob zum Übergabezeitpunkt ein Mangel bei der Hardy-Scheibe oder beim Windfangnetz vorhanden gewesen sei, fehle der Beweis, ob überhaupt eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit vorgelegen sei. Die irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung scheide daher bereits mangels Vorliegens eines Geschäftsirrtums aus.

Ebenso führe der Titel der laesio enormis zu keiner Vertragsaufhebung. Es seien keine Mängel festgestellt worden, die eine derartige Wertminderung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten rechtfertigen können. Daher sei auch die Einholung eines Wertgutachtens nicht geboten.

Die Beklagte habe bei Verkauf die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten, sodass dem Kläger mangels Vorliegens eines Verschuldens auch kein Schadenersatz zustehe.

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages sei daher insgesamt nicht berechtigt. Dem Kläger stehe aus dem Titel der Gewährleistung der Ersatz der Kosten einer fachgerechten Reparatur der Hardy-Scheibe zu. Dem Eventualbegehren sei sohin nur in diesem Umfang stattzugeben, der darüber hinausgehende Betrag abzuweisen gewesen.

Gegen den klagsabweisenden Teil (Punkte 1. und 3.), richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Hauptbegehren stattgegeben werden, in eventu dem Eventualbegehren im vollen Ausmaß von EUR 24.109,99; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den stattgebenden Teil (Punkt 2.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen wechselseitig, der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu I. (Zurückweisung der Urkundenvorlage):

Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Nach § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, somit auch Urkunden, die nach dem Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden (RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und Gegenansprüche.

Die vom Kläger mit der Berufung vorgelegten Urkunden ./I bis ./III betreffen nur die strittigen Ansprüche, und zwar bereits vorgebrachte oder auch neue (vermutete) Mängel, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.

Zu II. (Berufungsentscheidung):

Beide Berufungen sind nicht berechtigt .

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden beide Berufungen gemeinsam abgehandelt:

1. Verfahrensrüge des Klägers

1.1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die unterlassene Gutachtensergänzung zu den von ihm aufgezeigten Mängeln. Der Kläger habe am 28.9.2023 ausgesagt, dass die Mängel nach wie vor zur Gänze vorlägen. Sämtliche Mängel seien im Schriftsatz vom 5.4.2024 (ON 28) noch einmal wiederholt worden. Die Gutachtensergänzung mit Durchführung einer Fahrt des Sachverständigen von D* bis E* und retour, wie vom Kläger geschildert, hätte das Vorliegen der Mängel ergeben.

1.1.1 Beweisergebnisse - insb auch Aussagen und Urkundenkönnen kein Vorbringen ersetzen (RS0038037, RS0017844, RS0037915 ua).

1.1.2 Das vom Erstgericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten behandelte alle bis dahin vom Kläger in der Klage (ON 1) und der Tagsatzung vom 28.9.2023 (ON 8.2) vorgebrachten Mängel.

Hinsichtlich der ergänzend im Schriftsatz vom 5.4.2024 (ON 28) genannten Mängel beantragte der Kläger keine Gutachtenserörterung, sondern stellte eine solche dem Gericht frei. Nur wenn das Erstgericht der Meinung sei, dass diese Fragen zu erörtern seien, würde ein Kostenvorschuss erlegt. Das Gericht könne gegebenenfalls für die hier in Rede stehenden gemischten Fragen die Sach- und Rechtslage auch ohne Ergänzung des Sachverständigengutachtens lösen.

In seiner Aussage in der Tagsatzung vom 16.5.2024 (ON 33.2 S. 7 und 11) gab der Kläger zwar an, dass Probleme so gut wie immer auf der Fahrtstrecke von E* nach D* auftreten würden und der Sachverständige genau dort mit ihm nicht gefahren sei, allerdings wurde im Anschluss dazu weder ein Vorbringen erstattet noch ein Antrag auf eine entsprechende Gutachtensergänzung gestellt.

1.1.3 Die Verfahrensrüge scheitert daher schon am fehlenden Beweisantrag.

1.1.4 Im Vorgriff auf die Rechtsrüge ist weiters auszuführen, dass zwischen der „Verjährungsfrist“, mit dem das VGG (ebenso wie nunmehr § 933 ABGB) jenen Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ende der Verbraucher die betroffenen Rechte geltend machen muss, um den Verlust ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit zu vermeiden, und der „Haftungs- oder Gewährleistungsfrist“ zu unterscheiden ist: Letztere ist jener Zeitraum, innerhalb dessen der Mangel hervorkommen muss, um Gewährleistungsrechte überhaupt auszulösen. Gewährleistungsrechte aus Sachmängeln verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist (§ 28 Abs 1 VGG) ( Faber in KBB 7§ 28 VGG Rz 1 und 3), berechnet ab der Übergabe, hier daher mit 9.11.2023.

Zur Geltendmachung ist – wie dargestellt – ein Vorbringen im Prozess notwendig und nicht nur eine Urkundenvorlage oder Parteienaussage. Die erstmals im Schriftsatz vom 5.4.2024 (ON 28) vorgebrachten Mängel stellen damit eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage dar, die nicht von der Unterbrechungswirkung der Klage umfasst ist (vgl RS0018763; RS0018858; RS0034954) und gegen die sich die Beklagte auch ausgesprochen hat. Eine Beweisaufnahme war dazu nicht durchzuführen. Auch aus diesem Grund ist der Verfahrensmangel zu verneinen.

1.1.5 Mit seinen Ausführungen zur Beweiskraft ist der Kläger auf die Beweisrüge zu verweisen.

1.2 Im weiteren releviert der Kläger als überraschende Ansicht und Verletzung der Anleitungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO, dass das Erstgericht zum „Knarren der Türen bei Hitzeeinwirkung“ von einem nicht fristgerechten Vorbringen ausgegangen sei, weil die Parteienaussage des Klägers dazu nicht zu beachten sei. Bei Erörterung wäre das entsprechende Vorbringen rechtzeitig erstattet worden.

1.2.1 Die §§ 182, 182a ZPO greifen nur, wenn die Parteien rechtliche Gesichtspunkte erkennbar übersehen. Das Gericht ist dabei an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Im Rahmen der Anleitungspflicht ist daher nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Vorbringen erstattet wird, das für eine Partei günstig sein könnte. Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien auch nicht so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in eine bestimmte Richtung zu erstatten. Ob ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, obliegt der selbständigen Beurteilung der anwaltlich vertretenen Partei (RS0037127; RS0037052 [T6]; Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 182a ZPO Rz 53, 56, 58). Dies gilt auch für die Wahrung materiell-rechtlicher Fristen.

1.2.2 Dass der anwaltlich vertretene Kläger nicht alle in seiner Aussage genannten Mängel auch (fristgerecht) zu seinem Vorbringen erhoben hat, liegt daher in seiner Verantwortung. Damit liegt auch in der fehlenden Belehrung dazu kein Verfahrensmangel vor.

1.3 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger schließlich die Nichteinholung eines Wertgutachtens zur Frage des Zeitwerts des Fahrzeugs „im derzeitigen Zustand“. Das Erstgericht habe die Einholung als entbehrlich erachtet, weil nicht vorgebracht worden sei, dass abseits der – nur in einem Wertverhältnis von rund EUR 500 feststellbaren - Mängel der Kaufpreis weit über dem Verkehrswert gelegen wäre. Das Wertgutachten hätte jedoch – aufgrund der Mängel und der konkreten Feststellung der vom Kläger getätigten Reklamationen - erwartungsgemäß einen Wert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises ergeben, sodass es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verkürzung über die Hälfte gekommen wäre.

1.3.1 Abgesehen davon, dass für die Beurteilung einer laesio enormis der Zeitwert bei Übergabe und nicht im derzeitigen Zustand maßgeblich wäre, hat der Kläger konkret zur Verkürzung über die Hälfte keine Einholung eines Wertgutachtens beantragt. In der Klage wird der Beweisantrag eines einzuholenden Sachverständigengutachtens aus dem Kraftfahrzeugfach nur zu den dort genannten Mängeln gestellt, nicht jedoch auch zu dem erst danach als „vorsorglich“ angesprochenen Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte.

1.3.2 Dem Kläger wäre es überdies auch noch freigestanden, im weiteren Verfahren eine solche Fragestellung an den gerichtlichen Sachverständigen aus dem KFZ-Fachbereich zu richten, der nur zu den geltend gemachten Mängeln befragt wurde. Auch dies hat er unterlassen.

1.3.3 Wie das Erstgericht außerdem festgehalten hat, fehlt auch ein Vorbringen, dass der wahre Wert des Fahrzeuges auch abseits der eingewandten Mängel unter der Hälfte des Kaufpreises liegen würde. Nach der neueren Judikatur knüpft nämlich die laesio enormis nach § 934 ABGB an ein objektives Missverhältnis an, das sich alleine aus dem Vertragsinhalt, das heißt aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben muss (3 Ob 85/22d; 2 Ob 210/13s ua).

1.4 Der Kläger kann damit insgesamt keine Verfahrensfehler aufzeigen.

2. Beweisrüge des Klägers

2.1 Der Kläger wendet sich gegen die mit „KL a) bis f)“ markierten Feststellungen, mit denen – gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten - das Vorliegen von Mängeln entweder verneint oder nicht festgestellt wurde. Der Sachverständige sei jedoch nur ein Beweismittel von mehreren, weswegen der Aussage des Klägers, der ständig mit dem Fahrzeug fahre, ein höherer Beweiswert zukomme.

2.2 Die Beweisrüge kommt hier nicht gesetzmäßig zur Ausführung, weil die gewünschten Ersatzfeststellungen nicht konkret ausgeführt werden (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471 Rz 15).

2.3 Auch inhaltlich wäre sie nicht erfolgreich:

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht als primäre Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Es hat insoweit die Gründe auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Dementsprechend hat das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung eingehalten wurden. Dass Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, ist keine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Tatsachenrüge (vgl 15 R33/24v). Es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen können.

2.4 Das einzige Argument des Klägers, der sich mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt, besteht darin, dass seiner Aussage ein höherer Beweiswert zukomme, weil er ständig mit dem Fahrzeug fahre. Damit zeigt er allenfalls die Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen aus den Beweisergebnissen auf, was für sich allein aber nicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige umfangreiche Erhebungen vorgenommen. Es gab insgesamt drei Befundaufnahmen, wobei der Sachverständige auch – in Absprache mit den Parteien – 834 km selbst mit dem Fahrzeug zurücklegte, sodass auch er einen aussagekräftigen Eindruck vom Fahrverhalten des Fahrzeugs hatte. Warum sich das Fahrzeug ausgerechnet auf der Fahrstrecke zwischen E* und D* anders verhalten sollte als auf den vom Sachverständigen befahrenen Strecken, wird nicht schlüssig dargelegt.

3. Beweisrüge der Beklagten

3.1 Die Beklagte bekämpft die obige mit „**“ bezeichnete Feststellung und begehrt ersatzweise festzustellen:

"Die Hardy-Scheibe weist Risse im Gummigewebe auf. Diese Risse sind im Sinne eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe am 9.8.2022 nicht vorgelegen, sondern haben sich ob der großen Laufleistung von 25.474 Kilometern zwischen Übergabe und Befundaufnahme gebildet. Die Hardy Scheibe entsprach zum Zeitpunkt der Übergabe den zugesicherten Eigenschaften."

Damit wäre das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen.

Der Sachverständige habe in seinem Gutachten (ON 26.1, S. 12) ausgeführt, dass aus technischer Sicht keine objektivierbaren Anknüpfungstatsachen vorlägen, dass der schwere Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe am 21.7.2022, bei einem Kilometerstand von 48.728, vorgelegen sei (auch nicht im Ansatz).

Ein bei Übergabe schon vorhandener Mangel an der Hardy-Scheibe wäre auch bei der vor dem Verkauf durchgeführten Überprüfung nach § 57a KFG, beim Gebrauchtwagencheck und dem Auslieferungsservice aufgefallen und bei Vorliegen aufgrund der geringen Kosten repariert worden. Der Mangel sei vom Kläger erstmals in der Tagsatzung vom 28.9.2023 vorgebracht worden, ohne zu erwähnen, seit wann dieser hervorgekommen sei. Zudem habe der Kläger bis dahin bereits eine Fahrleistung von 21.272 km zurückgelegt gehabt, zusätzlich zu den bei Kauf bereits gegebenen 48.728 km. Bis zur Befundaufnahme sei der Kläger weitere 4.202 km gefahren, insgesamt daher 25.474 km.

Im Kaufvertrag sei ein Fahrzeugzustand der Klasse 2 ausgewiesen gewesen, was geringe Verschleißerscheinungen bei Übergabe umfasse. Die Hardy-Scheibe sei ein Verschleißteil.

Ein Rückgriff des Erstgerichts auf die Vermutung einer Mangelhaftigkeit sei daher nicht notwendig gewesen.

3.2 Auf die zu Punkt 2.3 dargestellten Grundsätze ist zu verweisen.

Das Erstgericht konnte – dem Sachverständigen folgend - nicht feststellen, ob die Hardy-Scheibe schon bei Übergabe defekt war, ging jedoch aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens und der Aussage des Klägers in der Tagsatzung vom 28.9.2023 (ON 8.2 S. 13) sowie der kurz darauf erfolgten, bestätigenden ersten Befundaufnahme des Sachverständigen am 18.12.2023 im Zusammenhalt mit der Schwere des Mangels mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass dieser schon innerhalb eines Jahres ab Übergabe aufgetreten sein musste.

Die Tagsatzung vom 28.9.2023 fand weniger als 14 Monate nach der Übergabe statt. Nach der Aussage des Klägers waren die Risse der Hardy-Scheibe schon zuvor bei einem Ankaufstest festgestellt worden. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahin, dass sich derartige Risse nicht innerhalb von nur ein paar Wochen neu bilden würden, ist daher nachvollziehbar.

Dem setzt die Beklagte auch keine Argumente entgegen.

Die Begründung der Beklagten, warum die Hardy-Scheibe bei Übergabe (auch im Ansatz) noch nicht defekt gewesen sei, ist zwar auch denkmöglich, aber nicht plausibler als die Negativfeststellung, die das Erstgericht dazu mangels objektivierbarer Anhaltspunkte getroffen hat. Diese Ausführungen können die Beweiswürdigung nicht erschüttern.

3.3 Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer insgesamt unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

4. Rechtsrüge des Klägers

4.1 Zur Verjährung ist der Kläger auf obige Ausführungen zur Mängelrüge (Punkt 1.1.4) zu verweisen.

4.2 Gleiches gilt für die Berufungsausführungen zur Verkürzung über die Hälfte (oben Punkt 1.3 ff).

4.3 Soweit der Kläger bei seinen Ausführungen zum Irrtum und Schadenersatz davon ausgeht, dass wesentliche Mängel vorlägen, insbesondere was die Lenksäule betreffe, ein entsprechender Wertverlust gegeben sei und das Fahrzeug zur Gänze nicht dem zugesicherten Standard entsprochen habe, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und entzieht sich daher in diesem Umfang einer meritorischen Behandlung.

5. Rechtsrüge der Beklagten

5.1 Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Kläger hinsichtlich der Hardy-Scheibe von der Vermutung des § 11 VGG profitiere. Bei Mängeln, die – wie hier zur Hardy-Scheibe - erst mehr als ein Jahr nach der Übergabe vorgebracht worden seien, komme die Beweislastumkehr nicht zum Tragen. Dies entspreche auch den Rechtserörterungen des Erstgerichts in der Tagsatzung vom 28.9.2023, wonach die Beweislastumkehr für alle schon in der Klage geltend gemachten, nicht jedoch für jene erst in dieser Tagsatzung ausgeführten Mängeln gelte. Die rechtliche Beurteilung im Urteil stehe in einem Widerspruch dazu.

Es fehlten auch Feststellungen, ob der Mangel innerhalb des ersten Jahres hervorgekommen sei und zumindest in seiner Anlage bei Übergabe schon vorhanden gewesen sei oder dem Kläger erst später bekannt geworden sei, was auch als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde.

Die Negativfeststellung sei daher zu Lasten des Klägers zu werten.

5.2 Die Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Soweit mit diesen Anführungen auch ein Erörterungsmangel gerügt werden soll, gehen sie ins Leere, weil eine Relevanz für das Ergebnis nicht aufgezeigt wird. Insbesondere gibt die Beklagte nicht an, welches Vorbringen sie im Falle einer richtigen Erörterung noch erstattet hätte.

5.3 Hier wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Hardy-Scheibe Risse im Gummigewebe aufweist, die innerhalb eines Jahres nach der Übergabe aufgetreten sind. Nicht feststellbar war nur, ob die Risse auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe am 9.8.2022 (auch nur im Ansatz) vorlagen.

5.4Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (§ 11 Abs 1 VGG).

5.5 Nachdem die Risse in der Hardy-Scheibe im ersten Jahr nach Übergabe aufgetreten sind, aber unklar bleibt, ob sie schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, fällt die Vermutung gemäß § 11 Abs 1 VGG zu Lasten der Beklagten aus. Die Rechtsansicht des Erstgerichts ist zutreffend.

5.6 Wurden zu einem bestimmten Thema – wie hier - (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).

6. Damit bleiben beide Berufungen ohne Erfolg.

III. Die Kostenentscheidungenim Berufungsverfahren gründen sich jeweils auf §§ 50, § 41 Abs 1 ZPO.

Bemessungsgrundlage ist das jeweilige Berufungsinteresse von hier EUR 56.339,99 (Tarifansatz EUR 1.244,80) und EUR 498,07.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortung keinen ERV-Zuschlag nach § 23a RATG geltend gemacht.

Die sich daraus ergebenden Kosten für die Berufungsbeantwortungen wurden im Spruch saldiert.

IV. Da beim vorliegenden gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt, hatte kein Bewertungsausspruch nach § 500 ZPO zu erfolgen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 500 Rz 5; RS0042277).

V. Die Revision ist nicht jedenfalls unzulässig, weil der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts für die Revisionszulässigkeit maßgeblich ist (siehe RS0042342; Lovrek in Fasching/KonecnyIV/1 § 502 ZPO Rz 134).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.