RS0037052 – OGH Rechtssatz
Grenzen der Manuduktionspflicht im Anwaltsprozess. Das Gericht hat rechtsfreundlich vertretene Personen nicht über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, noch ist es seine Sache, sie zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten; es ist weder befugt noch verpflichtet, auf eine Änderung des Klagebegehrens hinzuwirken.