RS0041812 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche.