RS0018763 – OGH Rechtssatz
Auch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.