Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro (Anm. 1) . Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2) . Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 3) .
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 4,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 5,00 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 2,10 Euro
ab 1.5.2023: 2,60 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,90 Euro
ab 1.5.2023: 9,50 Euro)
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 23a Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
…Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr § 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro…
§ 26 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177. (4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf…
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 23a, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 23a, BGBl. Nr. 189/1969) § 2. Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006…
§ 25 Festsetzung von Zuschlägen
…Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die…
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